Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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bestimmt werden soll, — ganz entgegenlaͤuft, sondern auch in der dadurch her- 
beygefuͤhrten Entrichtung eines geringern, als des, nach dem Maßgehalte der 
Blase sich normirenden Impost-Satzes, eine Hinterziehung der gesetzmaͤßigen 
Steuer liegt, so werden sammtliche Brenner im Großherzogthume hierdurch, bey 
Vermeidung zu verhängender Untersuchung und Strafe, angewiesen, von jeder bey 
ihren Brennereyen vorgenommenen Veränderung der Orts-Impost-Einnahme als- 
bald Kenntniß zu geben, damit von derselben, wegen der sich nöthig machenden 
anderweitigen Ohmung, dem unterzeichneten Kollegium Anzeige gemacht werden 
könne. 
Nächstdem aber werden sämmtliche Großherzogliche Impost-Einnehmer 
hierdurch gemessenst angewiesen, nicht nur jede solche von einem Brenner ihnen 
gemachte Veränderungöanzeige sofort anher zu berichten, sondern auch darauf zu 
achten, daß eine vorgenommene, die Blase vergrößernde Veränderung nicht ver- 
schwiegen bleibe, und für den Fall, daß ein bösliches Verschweigen bereits Statt 
gefunden haben und ihnen zur Kenntniß gekommen seyn sollte, hiervon Anzeige 
zu machen, bey Vermeidung der sie, die Impost-Einnehmer selbst, ansonst tref- 
fenden, auf die Verschweigung einer ihnen bekannt gewordenen Defraudation ge- 
setzten Strafe des vier und zwanzigfachen Betrages des, von dem Defraudanten 
hinterzogenen Impostes. (Vergleiche die, dem Impost-Regulative vom 27. No- 
vember 1821 anhängenden „besonderen, für den Impost-Einnehmer festgesetzten 
Strafen.“) 
Die Großherzoglichen Impost-Kontroleurs und Impost-Aufseher 
endlich werden hierdurch befchligt, bey den, von ihnen vorzunehmenden Revisio- 
nen auf die Befolgung der so eben gegebenen Bestimmungen zu achten und Zu- 
widerhandlungöfalle zur Anzeige zu bringen. 
Weimar den 5. Oktober 1829. 
Grohherzoglich Sächsisches Landschafts -Kollegiu 
Ch. Wepland. 
  
VI. Von Großherzoglicher Fegierung ist dem zeitherigen Akzessisten bey 
dem Sekretariate des Gerichts-Kabimts Gustav Julius Schenck allhier die Amts- 
Advokatur ertheilt, derselbe heute verpflichtet und ihm der Wohnsitz in hiesiger 
Stadt verstattet worden. Es wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 9. Oktober 1829. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
Krumm.
	        
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