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Gehoͤr zu goͤnnen und jeder gegruͤndeten Beschwerde moͤglichst abzuhelfen: so er-
fordert es doch die sich anhaͤufende Menge von Regierungsgeschaͤften, daß selbst
zum Besten derer, deren Gesuche eine baldige Erledigung verdienen, ein Unter-
schied festgesetzt, und der häufigen Eingabe von ohne Noth zudringlichen, oder
gar widerrechtlichen, Bitt= und Beschwerdeschriften gesteuert werde.
Man sieht sich daher bewogen, nicht nur die dlteren, mehrmahligen Vor-
schriften und Anordnungen, welche in der Schmidtschen Gesebsammlung Bd. V
S. 342 ff. unter der Rubrik: Memorialien zusammengestellt sind, hierdurch
resp. zu erneuern und für die gesammten Großherzogl. Lande im Allgemeinen zur
Nachachtung anzuwenden, sondern auch besonders noch Folgendes dieserhalb näher
zu bestimmen und bekannt zu machen:
1) da für alle Arten Geschäfte gewisse Beamte, Gerichte und Kollegien bestellt
sind: so dürfen nicht alle Gesuche und Vorstellungen sogleich unmittelbar an
Se. Königl. Hoheit und dessen Staats-Ministerium gebracht werden, in-
dem der Gang der Sache selbst durch die Rückfragen und Berichtserforde-
rungen meistentheils verlängert wird.
Es muß also jeder Unterthan, der eine, das Justiz-, Lehens -, Kammer-,
Steuer-, Militär-, Polizey= oder geistliche Fach betreffende Angelegenheit=
hat, solche bey der dazu zunächst rerordneten Stelle und mit Beobachtung
der Stufenfolge anbringen, und Resolution dort erwarten.
Erst, wenn die Rrsolution#oder Verfügung ungebührlich verzögert, oder sich
Jemand dadurch mit Grund beschwert zu seyn erachten sollte, so kann sich
derselbe, wenn es Ober-Instanzen betrifft, an Serenissimum wenden.
Es muß aber eine Abschrift von der gravirenden Resolution, Sentenz oder
Verfügung, der nähern Nachweisung halber, beygefügt werden. Gegen
rechtskräftig abgeurtheilte Sachen kann keine Vorstellung von Wirkung seyn.
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Was die Abfassung der Schreiben und Denkschriften selbst betrifft, so kann
in Justiz= und Prozeß-Angelegenheiten, wo es auf aktenmäßige Darstellung
und Rechtskenntniß so sehr ankömmt, keine Eingabe beachtet werden, wenn
solche nicht von cinem rezipirten Sachwalter mit unterzeichnet, oder doch die
ihre Sache selbst führende Parthey der Rechte kundig ist.
Bey anderen Angelegenheiten ist es zwar den Bittstellern, in so fern sie
eines klaren schriftlichen Vortrages fähig sind, erlaubt, ihre Vorstellung
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