Full text : Kriegswucherstrafrecht.

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sein.  Ein  Halten  der  Preise  ist  dem  nicht  gleichzusetzen.)  Daß  die  Er—
langung  der  gesteigerten  Preise  einen  übermäßigen  Gewinn  für  den
Verkäufer  bedeuten  würde,  ist  allerdings  nicht  erforderlich.  Es  würde  schon
völlig  ausreichen,  wenn  durch  die  Machenschaften  des  Täters  die  Gewinnverhältnisse
  von  der  Stufe  des  Unzureichenden  auf  die  Stufe  des  Zureichenden
gebracht  werden  sollen.  Ebenso  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  erstrebte  Vorteil.
in  der  Person  des  Täters  eintreten  soll.  Auch  wer  Machenschaften  der  im
Gesetz  bezeichneten  Art  vornimmt,  um  dritten  Personen  die  Gelegenheit  zu
geben,  zu  höheren  Preisen  zu  verkaufen,  macht  sich  im  Sinne  der  Vorschrift
strafbar.  Daß  die  Maschenschaften  tatsächlich  zu  dem  erstrebten  Erfolg  geführt
haben,  ist  nicht  Voraussetzung  des  Tatbestandes.

II.  1.  Was  die  Vernichtung  von  Vorräten  angeht,  so  könnte  man  hier  an
Fälle  denken,  wo  das  Publikum  zum  Ankauf  teurer  Ersatzmittel  gebracht  werden
soll  und  wo  zu  diesem  Zwecke  billige  Mittel,  auf  die  das  Publikum  zunächst
greifen  würde,  vernichtet  werden.

Die  Einschränkung  des  Handels  mit  Gegenständen  der  bezeichneten  Art
wird  häufig  von  einem  Zurückhalten  dieser  Gegenstände  zwecks  Erzielung  eines
übermäßigen  Gewinns,  das  schon  durch  §  5  Ziffer  2  Preis  Steig  VO.  getroffen
ist,  nicht  zu  trennen  sein.  Auch  in  subjektiver  Beziehung  nicht,  da  die  Absicht
der  Erzielung  eines  übermäßigen  Gewinns  im  allgemeinen  zusammenfallen
wird  mit  der  Absicht,  den  allgemeinen  Preis  für  diese  Gegenstände  zu  steigern.
Eine  strafbare  Einschränkung  des  Handels  mit  den  bezeichneten  Gegenständen
setzt  —  und  insofern  geht  der  Tatbestand  über  den  des  §  5  Ziffer  2  hinaus  —
nicht  voraus,  daß  die  Gegenstände  von  dem  Täter  bereits  erzeugt  oder  erworben
sind.  Strafbar  kann  sich  also  auf  Grund  dieses  Tatstandes  auch  der  Kaufmann
machen,  der  mit  Rücksicht  auf  behördliche  Beschränkungen  der  Gewinnchancen
böswillig  die  Versorgung  der  Bevölkerung  unterläßt,  indem  er  dabei  den  Zweck
verfolgt,  eine  Heraufsetzung  der  gedrückten  Preise  zu  erzielen.  Als  Einschränkung
des  Handels  im  Sinne  dieser  Vorschrift  wird  es  auch  anzusehen  sein,  wenn  der
Täter  Handlungen  vornimmt,  durch  die  er  es  anderen,  sonst  an  dem  betreffenden
Handelszweig  beteiligten  Personen  verunmöglicht,  ihrerseits  weiter  Ware  auf
den  Markt  zu  bringen,  indem  er  z.  B.  gewaltsam  Zusammenkäufe  einzelner
Warenkategorien  vornimmt.")

In  ähnlicher  Weise  wie  der  Tatbestand  der  Einschränkung  des  Handels
wird  der  Tatbestand  einer  Einschränkung  der  Erzeugung  aufzufassen  sein.
Auch  hier  ist  von  der  sonst  bei  der  betreffenden  Person  üblichen  Erzeugung
auszugehen.  Wird  diese  Erzeugung  eingeschränkt,  um  durch  ein  Knapperhalten
des  Marktes  auf  die  Preise  einzuwirken,  so  ist  der  gesetzliche  Tatbestand  erfüllt.
Es  läßt  sich  denken,  daß  auch  dieser  Tatumstand  in  einem  Verhalten  gefunden

 

3)  A.  M.:  Hachenburg  Dg„8.  1915  S.  587.

4)  Eine  so  angestrebte  Beherrschung  des  Marktes  ist  ein  in  Friedenszeiten
häufig  beobachtetes  Verfahren  sogenannter  Ringe.  Setzen  sie  diese  Tätigkeit
während  des  Krieges  fort,  so  wird  die  in  dem  folgenden  Paragraphen  näher
erörterte  Strafvorschrift  gegen  Teilnahme  an  Preissteigerungskomplotten  (8  5
Ziffer  4  Preis  Steig  VO.)  zu  beachten  sein.