Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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selbst abzufassen, oder durch einen Freund und Bekannten abfassen zu lassen; 
es muß dieses aber sowohl, als der Nahme und Wohnort des Verfassers, 
ausdruͤcklich am Ende des Schreibens bemerkt seyn, und bleibt jeder fuͤr 
seine Vorstellung verantwortlich, auch wird den Rechtsunkundigen Winkel- 
schreibern alles Emmischen in Prozeß-, Vormundschafts= und andere Justiz= 
Sachen wiederholt, bey harter Strafe, untersagt. 
Wer sich dennoch vorschriftwidrige Eingaben erlaubt, hat zu gewarten, daß 
sie, nach Befinden der Umstände ohne Resolution, bey erheischender Nach- 
sicht, durch die Post zurückgesendet werden, oder höchsten Falles an die be- 
tressenden Behörden gehen, welche darauf zu verfügen oder bedenklichen Fal- 
les zu berichten haben; oder aber, daß die ganz unstatthaften Anbringen 
zurückgegeben, theils beygelegt, auch falsch angegebene Thatsachen und An- 
züglichkeiten scharf geahndet, wiederholte Zudringlichkeiten und dergleichen, 
den bestehenden Vorschriften gemäß, bestraft werden. 
Indem man sich hierbey zu dem Diensteifer der Kollegien und Behörden ver- 
siehet, daß sie die Angelegenheiten der Unterthanen zu fördern, auch deren münd- 
liche Anbringen, wo es keiner weitlauftigen Ausführung oder Nachweisung be- 
darf, bereitwillig registriren lassen, und sie mit gehörigen Resolutionen versehen 
werden: so werden, zu Erreichung des Zweckes, die Aemter, Stadträthe und Ge- 
richte noch besonders angewiesen, den Sinn und die gute Absicht dieses Publi- 
kandums den Unterthanen deutlich aus einander zu setzen, sie über Zweck und 
Einrichtung der verschiedenen Landesbehörden und ihre Abstufung zu belehren, auch 
sie in vorkommenden Fällen selbst freundlich zu bedecuten und, wohin sie sich in 
jedem Falle zu wenden haben, zurecht zu weisen, guch in dazu geeigneten Füllen, 
um Zeit und Rückfragen zu ersparen, ihnen mit richtigen, die Sache betreffenden 
Attestaten und respekt. Berichten an die Hand zu gehen und überall mit zu wir- 
ken, daß das Wohl der Rechts= und Hülfebedürftigen, mit der Vereinfachung 
des Geschaftsganges zugleich, erreicht werde. 
Welches Alles andurch zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung zu brin- 
gen gewesen. 
Sign. Weimar den 19. Oktober 1816. 
Großherzoglich Saͤchsisches Staats-Ministerium. 
G. v. Voigt. von Gersdorff. Graf Edling. 
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vdt. Ackermann.
	        
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