Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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seinem Wohnsitze angewiesen worden, welches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht wird. 
Eisenach den 7. Dezember 1829. 
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
VI. Nachdem beschlossen worden, das zeither dem Amte Jena einbezirkte 
akademische Gericht zu Remda, vom 1. Januar naͤchstkommenden Jahres an, 
dem naͤher gelegenen Amte Blankenhayn einzuverleiben: so wird dieß hiermit 
zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Dezember 1829. 
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung. 
von Muͤller. 
VII. Die Besitzer des Metschrieder Hofes, die Kaufleute Karl und Friedrich 
Bruͤder Eichel allhier, haben nach Befoͤrderung ihres bisherigen Justitiars daselbst, 
des nunmehrigen Regierungs-Assessors Thon, an dessen Stelle den Hof-Advokaten 
Frey allhier vorgestellt. Wir haben diese Wahl genehmigt, den Erwählten heute 
als Gerichtshalter auf dem Metschrieder Hofe vereidet und bringen dieses hierdurch 
zur allgemeinen Kenntniß. Eisenach den 14. Dezember 1829. 
Großherzoglich Scchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
VIII. Da seit der, unter'm 20. März 1819 (Großherzogl. Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1819 Nr. 6) ergangenen, gesetzlichen Bekanntmachung über die be- 
willigten Befreyungen von Chaussee-, Wege-, Damm-, Brücken= und Pflaster- 
Gelde mehre, hierher einschlagende, neue Bestimmungen erfolgt sind: so wird ein 
Verzeichniß der fraglichen Befreyungen, wie solche, nach Abänderung und Erwei- 
terung der vorhin angeführten frühern Verordmng, dermahlen bestehen, hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Frey von Entrichtung der erwähnten Abgaben sind nähmlich: 
1) die den souverainen Fürsten des deutschen Bundes und den Prinzen die- 
ser Fürstlichen Hauser gehörigen Equipagen; 
2) die am Großherzoglichen Hofe akkreditirten Gesandten auswärtiger Staaten; 
3) sämmtliche Gesandte deutscher Bundesstaaten bey'm deutschen Bundestage, 
desgleichen der Königlich Sachsische Bevollmächtigte zu Besorgung der 
Militäk-Angelegenheiten bey'm Bundestage; 
4) die Landtags-Deputirten, wenn sie zum Landtag und in Landtags-An- 
gelegenheiten zusammen kommen; 
 
	        
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