Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

Bekanntmachung. 
Die zu Beförderung ded Handels und des freyen nachbarlichen Ver- 
kehrs unter dem 24. September, dem 29. September und 11. Dezember die- 
ses Jahres zu Kassel abgeschlossenen, in Nr. 20 des Regierungs-Blattes vom Jahre 
1828 am 285. Dezember abgedruckten Staatsverträge enthalten unter andern 
mehre, die Geleits= und Zollerhebung im Großherzogthume betreffende Bestimmun- 
gen. Außer den dieserhalb für einzelne Fälle zum Beyspiel wegen des von den 
nach Wanfried und Eschwege bestimmten Gütern zu entrichtenden Geleits, we- 
gen des Wegfalls des Salz-Lizents und sonst von uns bereits erlassenen beson- 
deren Verfügungen, bringen wir aus jenen Staatsverträgen im Allgemeinen noch 
Folgendes zur Kenntniß sämmtlicher Einwohner sowohl des Thüringischen Geleits, 
als der Land= und Wassergeleite und Zölle, um sich hiernach für die Zukunft 
und zwar vom 1. Januar 1829 an überall zu achten: 
J. 
Geleits = oder zollbare Güter und Gegenstände jedweder Art, die irgend 
eine Großherzogliche Geleits = oder Zollstelle im Inlande, oder auch — was das 
Thüringische Geleit betrifft — im Auslande berühren und Einwohnern gehören 
a. des Königreichs Sachsen, 
b. der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen Koburg = Gotha und 
Sachsen-Altenburg, 
c. des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und 
d. der Fürstenthümer Reuß-Schleiz, Reuß-Lobenstein und Ebersdorf und 
Reuß-Greiz, 
oder die in diesen Staaten produzirt worden sind, sollen künftighin an Geleit 
und Land= oder Wasserzoll nur so viel entrichten, als von ihnen, wenn sie In- 
ländern gehören, erhoben wird und es fällt mithin jede Geleits= und Zollabgabe 
ganz oder theilweise hinweg, die von dergleichen Gegenständen, weil sie Einwoh- 
nern aus den gedachten Landen gehörten, oder von dorther eingeführt wurden, 
zeither entweder ausschließlich oder in einem erhöhten Betrage bezahlt worden ist. 
Hierbey ist jedoch zu bemerken: 
Nur solche geleitsbare Artikel können auf die angegebene Begünstigung An- 
spruch machen, welche durch Ursprungs-Certifikate — Zeugnisse, daß die Gegen-
	        
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