Bekanntmachung.
Die zu Beförderung ded Handels und des freyen nachbarlichen Ver-
kehrs unter dem 24. September, dem 29. September und 11. Dezember die-
ses Jahres zu Kassel abgeschlossenen, in Nr. 20 des Regierungs-Blattes vom Jahre
1828 am 285. Dezember abgedruckten Staatsverträge enthalten unter andern
mehre, die Geleits= und Zollerhebung im Großherzogthume betreffende Bestimmun-
gen. Außer den dieserhalb für einzelne Fälle zum Beyspiel wegen des von den
nach Wanfried und Eschwege bestimmten Gütern zu entrichtenden Geleits, we-
gen des Wegfalls des Salz-Lizents und sonst von uns bereits erlassenen beson-
deren Verfügungen, bringen wir aus jenen Staatsverträgen im Allgemeinen noch
Folgendes zur Kenntniß sämmtlicher Einwohner sowohl des Thüringischen Geleits,
als der Land= und Wassergeleite und Zölle, um sich hiernach für die Zukunft
und zwar vom 1. Januar 1829 an überall zu achten:
J.
Geleits = oder zollbare Güter und Gegenstände jedweder Art, die irgend
eine Großherzogliche Geleits = oder Zollstelle im Inlande, oder auch — was das
Thüringische Geleit betrifft — im Auslande berühren und Einwohnern gehören
a. des Königreichs Sachsen,
b. der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen Koburg = Gotha und
Sachsen-Altenburg,
c. des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und
d. der Fürstenthümer Reuß-Schleiz, Reuß-Lobenstein und Ebersdorf und
Reuß-Greiz,
oder die in diesen Staaten produzirt worden sind, sollen künftighin an Geleit
und Land= oder Wasserzoll nur so viel entrichten, als von ihnen, wenn sie In-
ländern gehören, erhoben wird und es fällt mithin jede Geleits= und Zollabgabe
ganz oder theilweise hinweg, die von dergleichen Gegenständen, weil sie Einwoh-
nern aus den gedachten Landen gehörten, oder von dorther eingeführt wurden,
zeither entweder ausschließlich oder in einem erhöhten Betrage bezahlt worden ist.
Hierbey ist jedoch zu bemerken:
Nur solche geleitsbare Artikel können auf die angegebene Begünstigung An-
spruch machen, welche durch Ursprungs-Certifikate — Zeugnisse, daß die Gegen-