stände Unterthanen der genannten Staaten wirklich gehoͤren, oder daß sie dort
produzirt worden sind — beglaubiget sind. Diese Certifikate sind von dem Ei-
genthuͤmer oder dem Produzenten auszustellen und muͤssen von einem Zollamte
oder von der Ortsobrigkeit legalisirt seyn.
Accise-Zettel, in welchen der Ursprung der Waare bemerkt ist, vertreten die
Stelle der Certifikate.
Alle Gegenstände, welche aus einem der ebengenannten Lande in das Groß-
herzogthum eingeführt werden und der Gattung nach zu den Erzeugnissen jenes
Landes gehören, bedürfen der Certifikate nicht, wenn sie nur in solchen Quanti-
taten eingebracht werden, daß der ihnen nachzulassende, hier in Frage kommende
Geleits = oder Zollansatz zusammen nicht über zweny Groschen betragen würde.
Jedes Ursprungs-Certifikat ist, sobald es nicht von Neuem beglaubigt wor-
den ist, nach drey Monathen von seiner Ausstellung an, ungültig, eben so in
dem Falle, wenn der Eigenthümer der Waaren, zu welchem dasselbe gehört, mit
jenen zuvor Messen und Markte eines andern, als der obengenannten Länder be-
sucht, oder wenn überhaupt eine Lagerung der Waaren in einem solchen Lande
Statt gefunden hat. Hat derselbe dagegen mit seinen Waaren nur Markte ei-
nes der bezeichneten Staaten besucht, so sollen die Ursprungs-Certifikate für das
weitere Einbringen in das Großherzogthum gültig bleiben, in so fern sie nur
von den Behörden der früher besuchten Marktplätze attestirt sind.
II.
Die folgenden Gegenstände
1) Weiten, 14) Stroh,
2) Roggen, 15) Dünger,
3) Dinkel oder Spelz, 16) frische Butter,
4) Gerste, 17) frisches Obst,
5) Hafer, 18) frisches Gemüse,
6) Buchweiten, 19) Federvieh,
7) Wicken, 20) Eyer,
8) Erbsen, 21) Brennholz,
9) Bohnen, 22) Holzkohlen,
10) Linsen, 23) Steinkohlen,
11) Hirsen, 24) Braunkohlen,
12) Kartoffeln, 25) Bäume zum Verpflanzen und.
13) Heu, 26) Futterkrauter,