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insofern sie Einwohnern gehören:
a. des Königreichs Hannover,
b. des Kurfürstenthums Hessen,
c. des Herzogthums Braunschweig,
d. der Landgräflich Hessen = Homburgischen Lande,
e. der Herzogthümer Nassau und Oldenburg und
t. der freyen Städte Bremen und Frankfurt,
oder in diesen Staaten produzirt worden sind und in so fern sie ohne ein ande-
res Gebieth, als die ebengenannten oder die gleichmäßig zu dem Handelsvereine
gehörigen Königl. Saächsischen, die Kurfürstlich Hessischen, die gesammten Her-
zoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen und die Schwarzburg-Rudolstädtischen
Lande zu berühren, in das Großherzogthum eingeführt werden, sollen dieselbe Be-
günstigung genießen, wie sie oben unter 1I angegeben worden ist und es soll mit-
hin von diesen Artikeln, jedoch hier nur von diesen allein, nicht mehr an Geleit
oder Land= und Wasserzoll entrichtet werden, als wenn sie Inländern gehörten
oder im Inlande produzirt worden wären.
Auch hier ist zu bemerken:
Nur diejenigen der obengenannten Gegenstände genießen die gedachte Begün-
stigung, die mit von den Ortsobrigkeiten attestirten Ursprungs-Certifikaten ver-
sehen sind.
- Bey der Einfuhre von Getreide von zwey Zentnern oder darunter an Ge-
wicht bedarf es der Ursprungs-Certifikate nicht.
III.
Außer dem den Einwohnern des Kurfürstenthums Hessen, in Bezug auf
die Geleits= und Zollentrichtung im Großhherzogthume, bereits zugestandenen
Anspruch auf Gleichstellung mit den Inlandern, rücksichtlich der so eben unter II
aufgeführten Gegenstände, soll auch noch von den folgenden Artikeln:
1) Getreide und Hülsenfrüchte, so weit 5) Brennöhl,
sie nicht bereits durch die Bestim= 6) Essig,
mung unter lI einer Begünstigung 7) Vieh, das einzeln eingebracht wird,
genießen, 8) Schinken und Wurste,
2) Anieß, Fenchel, Coriander, 9) schwarze Seife,
3) Saamen, 10) Seilerwaaren,
4) Graupen, Grütze umd Perlgerste, 11) Korb= und Siebwaaren,