Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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12) Wagnerarbeiten in einzelnen Stücken, 19) Erdengeschirr, 
13) grobe Holzwaaren, 20) geschmiedetes Eisen, so wie grobe 
14) Spielwaaren von Holz und dergl. Eisen= und Stahlwaaren, 
15) Pech und Theer, 21) Bleyzucker, 
16) Kolophonium, 22) Felle und Haute, 
17) Feuerschwamm, 23) Hirschgeweihe, 
18) Braunstein, 24) Asche, 
wenn sie von Kurhessischen Unterthanen eingeführt werden oder von ihnen pro- 
duzirt worden sind, nicht mehr an Geleite oder an diesem ganz gleichstehenden 
Landzoll erhoben werden, als für diese Gegenstände von Inländern, oder wenn 
sie im Julande produzirt worden sind, entrichtet werden muß. 
Hierbey ist ebenfalls zu beachten: 
Auf die stipulirte Begünstigung kann nur dann Anspruch gemacht werden, 
wenn die bemerkten Gegenstände von Ursprungs-Certifikaten begleitet sind. Diese 
müssen von dem Eigenthümer oder dem Produzenten ausgestellt und von einem 
Zollamte oder der Ortsobrigkeit beglaubiget seyn. Getreide und Hülsenfrüchte, 
so wie auch BVieh in einzelnen Stücken, Korb= und Siebwaaren, Wagnerarbei- 
ten k. in einzelnen Stücken, bedürfen, wenn sie unmittelbar aus dem Kurfür- 
stenthume Hessen eingeführt werden, der Certifikate nicht und bey den übrigen 
Gegenständen sollen sie dann entbehrlich seyn, wenn diese nur in solchen Quanti- 
täten eingebracht werden, daß der ihnen nachzulassende, hier in Frage kommende 
Geleits = oder Zollansatz zusammen nicht über 2 gr. betragen würde. 
Jedes uUrsprungs-Certifikat ist, sofern es nicht von Neuem legalisirt worden, 
nach Ablauf der darauf bemerkten, nach Maaßgabe der zum Transport an den Be- 
stimmungort erforderlichen Zeit festzusetzenden Frist und jeden Falles nach vier 
Wochen von seiner Ausstellung an ungültig, eben so in dem Falle, wenn die 
Waare, zu welcher dasselbe gehört, nicht direkt aus dem Kurfürstenthume Hessen 
kommt. 
IV. 
In Gemäßheit der abgeschlossenen Staatsverträge werden die gesammten 
Geleits= und Zoll-Offizianten im Großherzogthume, obgleich dieses auch schon zeit- 
her zu ihren Obliegenheiten gehörte, wiederholt angewiesen, dem Handel und 
Verkehr auf den Straßen durch eine höfliche Behandlung der Reisenden und
	        
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