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durch eine Beschleunigung des Verfahrens bey Erhebung der Geleits= und Zoll-
gelder, bey Ausstellung der Zettel und sonst, so wie bey etwa erforderlichen Un-
tersuchungen, alle möglichen Förderungsmittel und Erleichterungen augedeihen zu
lassen. —
s Juwiderhandlimgen gegen diese Vorschrift werden ernstliche Ahndung nach
ich ziehen.
V.
Dagegen fordern wir aber die Geleits= und Zolleinnehmer auf, auch dar-
auf ihrer Seits zu achten, daß mit den bemerkten ursprungs-Certifikaten kein
unterschleif getrieben werde und vorkommenden Falles deshalb die nöthige An-
zeige unverzüglich zu bewirken.
Außer diesen, aus den angezogenen Staatsverträgen selbst entnommenen Be-
stimmungen seten wir noch fest:
1) die Haupt= und Obergeleits= und Zoll-Beamten und Einnehmer haben da-
für Sorge zu tragen, daß die gegebenen Verordnungen von den unterein-
nehmern nicht mißverstanden und daß sie von ihnen gehörig zur Anwendung
gebracht werden. Anfragen wegen etwaiger Bedenken und Zweifel sind von
den Untereinnehmern den Oberbeamten und von diesen, erforderlichen Falles,
uns zur Entscheidung vorzulegen.
2) Von sämmtlichen Einnehmern ist derjenige Ausfall an Geleite und Zoll, bey
jedem einzelnen Falle, zu notiren und in eine besondere Nachweisung aufzu-
nehmen, der durch die so eben gegebenen Verfügungen herbey geführt wer-
den wird. Diese Nachweisungen oder, sobald ein solcher Ausfall gar nicht
Statt gefunden hat, Vakat-Scheine, sind vorerst und bis auf weitere Verord-
mung, mit jedem Vierteljahre und zuerst also mit dem 1. April 1829, von
den Untereinnehmern den Obereinnehmern vorzulegen und von diesen mit-
telst Berichts an uns cinzusenden.
Weimar am 30. Dezember 1828.
Großherzoßlich Sachsische Kammer.
Friedrich August von Fritsch.