Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Was  zur

Erdlchaft  gehore,

  oder
nicht  gehöre.

476  Erster  Theil.  Neunter  Titel.

Siebenter  Abschnitt.
Von  Preis  gegebenen  Sachen  oder  Geldern.

§.  343.  Die  Erwerbung  von  Sachen  oder  Geldern,  die  in  der  Absicht  ausgeworfen
  werden,  daß  der,  welcher  sie  in  Besitz  nimmt.  Eigenthümer  davon  werden
solle,  geschieht  nach  den  Regeln  der  ursprünglichen  #2)  Besttzergreifung.  (56.  7—  13.)

§.  344.  Dergleichen  Sachen  und  Gelder  werden  so  lange,  bis  sie  wirklich  in
Besitz  genommen  worden,  als  herrenlos  angesehen.

§.  345.  Hat  jedoch  Jemand  Sachen  oder  Gelder  nur  für  gewisse  Personen  Preis
gegeben,  so  können  auch  nur  diese  das  Eigenthum  durch  Besitzuehmung  erwerben.

§.  346.  Diese  haben  daher  das  Recht,  alle  Andere  von  der  Besitzergreifung  auszuschließen,
  und  die  dazu  erforderlichen  Anstalten  vorzukehren.
S65.  347.  Haben  Andere,  denen  die  Sachen  oder  Gelder  nicht  bestimmt  waren,
sich  deren  bemächtigt,  so  kann  sie  der  vorige  5  3)  Eigenthümer  von  ihnen  zurückfordern.

§.  348.  Niemand  darf,  ohne  Genehmigung  s")  der  Polizeiobrigkeit,  wegen
sont  zu  besorgender  Unordnungen,  öffentlich  Gelder  auswerfen,  oder  Sachen  Preis
geben.

§.  349.  Hat  er  es  ohne  degleichen  Erlaubniß  gethan,  oder  die  von  der  Polizei
vorgeschriebenen  Maßregeln  nicht  beobachtet,  so  haftet  er  für  allen  Schaden.

Achter  Abschnitt.
Von  Erwerbung')  der  Erbschaften.

Das  Gemeine  Recht  ist  im  Wesentlichen  aufgegeben  und  dient  daher  wenig  zum  Verständniß  des
Allgemeinen  Landrechts.

Nach  chronologischer  Folge  bietet  die  preußische  Literatur  nachbezeichnete  Schriften  Über  das  Erbrecht:

Gründler,  die  Erbfolge  nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen  Preußischen  Rechts.  Nürnberg  1798.

Crelinger,  System  des  Preußischen  Erbrechts  mit  vergleichender  Hinweisung  auf  das  Nömische
und  Gemeine  Erbrecht;  nebst  einem  Anhange,  den  Erbschaftsstempel  betreffend.  Breslau  1834.

Bornemann,  Systematische  Darstellung  des  Preußischen  Civilrechts,  mit  Benutzung  der  Materialien
  des  Allgemeinen  Landrechts,  Bd.  6.  Berlin  1889.  Z

Gruchot,  Preußisches  Erbrecht  in  Glossen  zum  Allgemeinen  Landrecht  auf  römischer  und  germanischer
  Grundlage,  unter  Berücksichtigung  der  neueren  Göebgebungen,  3  Bde.  Hamm  1865  bis  1867.
Der  uistc  Bd.,  erste  Hälfte  enthält  den  Abschnitt  8  dieses  Titels,  von  Erwerbung  der  Erbschaft.

Mein  Preußisches  Erbrecht,  aus  dem  gemeinen  deutschen  Recht  entwickelt.  Berlin  1866.  Hierder
  gehört  das  3.  Buch,  erste  Abschn.  von  Erwerbung  der  Erbschaft,  S§s.  142  ff.

§.  350.  Die  Erbschaft  eines  Verstorbenen  oder  für  todt  Erklärten  1)  besteht  aus
dem  Inbegriffe  aller  seiner  hinterlassenen  Sachen,  Rechte  und  Pflichten?).

62)  Anders  nach  R.  R.  Dieses  betrachtet  die  Auswerfung  von  Missilien  und  die  Besitzuchmung
derselben  als  eine  Uebergabe  an  unbestimmte  Personen.  „—  interdum  es  in  incertam  personam  colloeata
  bluntas  domini  transfert  rei  proprietatem,  et  ccce,  dui  missilia  jactat  in  vulgus:  ignorat
enim,  quid  eorum  quisque  excepturus  sit;  et  tamen,  qduia  vult,  quod  qduisque  exceperit,  Gus  esse,
statim  eum  dominum  ellcit.“  L.  9,  5.  7  D.  de  acquir.  rer.  dom.  (XLI,  1).  Eben  so  §F.  46
J.  de  rer.  div.  (II,  1).  Hiernach  findet  eine  mittelbare  Erwerbungsart,  eine  Srrcession  statt,  worin
eine  Schenkung  enthalten  ist.  Das  ist  der  wichtige  praktische  Unterschied  zwischen  dem  R.  R.  und
dem  A.  L.  R.  Nach  dem  L.R.  kann  Jemand  sein  ganzes  Vermögen  auf  diese  Weise  an  Andere  übertragen,
  indem  er  z.  B.  Staatspapiere  Preis  giebt  für  gewisse  Personen,  er  vollzieht  dadurch  keine
Veräußerung  im  juristischen  Sinne,  mithin  ist  die  darauf  folgende  (originäre)  Erwerbung  unansechtbar.

63)  Vielmehr  der  unvcränderte  Eigenthümer.  Denn  da  er  nur  mit  Vorbehalt  die  Sache  Preis
gegeben  hat,  so  geht  keine  Veränderung  in  der  Person  des  Eigenthümers  vor  sich,  wenn  nicht  die  gewufffen
  Personen  den  Besitz  ergreisen.  Vergl.  die  vor.  Anm.

64)  Genau  gesprochen  kann  wohl  nicht  die  Genehmigung  der  Polizei  erforderlich  sein,  vielzehn
  bedarf  es,  zur  Begegnung  von  Unordnungen,  nur  der  Beaufsichtigung,  wie  bei  allen  Oeffentlichkeiten.


*)  Nur  von  der  Erwerbung  der  Erbschaft  wird  hier  gehandelt.  Das  L.  R.  nennt  den  ganzen  In-