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hufe, nahmentlich aber, um sich zum Zwecke der Aufnahme eines Dar-
lehens über den gegenwärtigen Werth ihres unbeweglichen Vermögens aus-
weisen zu können, auf Würderung ihrer Immobilien antragen, von Ge-
richtsstellen des Neustadt'schen Kreises hin und wieder ein sehr weitläufti-
ges und kostspieliges Verfahren in der Art beobachtet zu werden pflegt,
daß die betroffenen Gerichtsbehörden sich an Ort und Stelle begeben und
die Taxation, wozu öfters sogar statt der zu Würderungen im allgemeinen
verpflichteten Ortsgerichts-Personen ohne Noth auswärtige Taratoren ge-
braucht werden, selbst leiten, während doch die Vornahme der Würderung
durch die dazu aufzufordernden und da nöthig gehörig anzuweisenden, zu
Schätzungen verpflichteten Ortsgerichts-Personen ohne Konkurrenz des Ge-
richts in solchen Fällen um so gewisser genügt, als es den Betheiligten ja
sogar unverwehrt ist, sich zum Behufe solcher Würderungen unmittelbar
an die Orts-Taratoren zu wenden und von diesen, ohne gerichtliche Auf-
forderung gefertigte, Tarations-Aufsätze für ihre Zwecke zu benutzen und
als ferner selbst in denjenigen Fällen, in welchen der Richter, um zu be-
messen, auf wie hoch er bey Hypothek-Bestellungen Konsens ertheilen
kann, durch das Mandat vom 6. Junius 1772 auf den, durch zu veran-
staltende Würderung zu ermittelnden Werth der zu verpfändenden Immobi-
lien hingewiesen ist, diese Würderung nicht nothwendig unter personlicher
Konkurrenz und Leitung des Richters vorgenommen zu werden braucht,
sondern durch die von demselben dazu abzuordnenden Taratoren geschehen
kann;
daß bey den meisten Patrimonial-Gerichtsbehörden nahmentlich im Neu-
städt'schen Kreise erkannte Gefängnißstrafen überall nicht oder doch nicht ge-
hörig vollstreckt werden und
35) daß die von den Untergerichtsbehörden, zufolge der Bekanntmachung vom
19. September 1820, jährlich einzureichenden Untersuchungs-Tabellen häu-
fig unvollständig sind, nahmentlich vorgekommene Untersuchungen über Flei-
schesverbrechen in denselben nicht mit aufgeführt werden.
Wir finden uns durch diese Wahrnehmungen veranlaßt:
zu 1
das hier geschilderte Verfahren bey Vermeidung ernsten Einsehens und mit dem
Bemerken, daß außerdem auch Abstreichung der unnöthig verursachten Kosten ver-
fügt werden wird, hierdurch zu untersagen;
zu 2 und 3
aber die pünktliche und gehörige Vollstreckung erkannter Gefinguißstrafen, sowie
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