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V. Im F. 26 der Postordnung des Großherzogthumes Sachsen Weimar-
Eisenach vom 26. November 1819 ist über das Ausweichen der Fuhrwerke bey
dem Zusammentreffen mit Posten Folgendes bestimmt:
„Um so viel möglich die Hindernisse zu vermindern, welche den Lauf der Po-
sten unterwegs verzögern könnten, soll alles andere Fuhrwerk den Posten,
wo es der Weg zuläßt, ganz, oder bey schwerer Ladung wenigstens zur
Hälfte, ausweichen und zwar eben sowohl das entgegenkommende, als das
vorausfahrende, wenn der Postillon zeitig mit dem Horn das Zeichen giebt,
daß er vorfahren will. Treffen zwey Posten zusammen, so weicht die Er-
trapost der ordindren Post aus. Bey dem Eingange in Hohlwege und
überhaupt in jede enge Durchfahrt, soll, wenn sich schon ein Fuhrwerk ent-
gegenkommend darin befindet und ein Zeichen giebt, dessen Herauskunft er-
wartet, sonst aber noch vor dem Eingange zeitig und während der Durch-
fahrt das Zeichen mit dem Horn gegeben werden und dann jedes andere
Fuhrwerk vor dem Eingange warten.
Treffen aber demungeachtet zwey Fuhrwerke in einem Hohlwege oder
in einer sonstigen engen Durchfahrt zusammen: so muß in der Regel der
bergauffahrende oder auf ebenem Wege das zunächst am Ausgange befindliche
Fuhrwerk auszuweichen suchen und überhaupt in einem solchen Nothfalle unter
beyderseitiger Hülfleistung nach Moöglichkeit Auskunft getroffen werden.“ —.
Ferner ist in dem Straf-Tarif für Straßen= und Brückengeld-Defraudationen
und Frevel vom 4. Oktober 1817 unter Nummer 15 und 16 vorgeschrieben:
„Nr. 15. Nichtausweichen dem entgegenkommenden Fuhrwerk zur Halfte
„auf der rechten Seite, wird mit Acht Groschen und
„Nr. 16. Nichtausweichen der Frachtfuhren den nachkommenden Ertrapo-
„sten und sonstigen Chaisen auf gegebenes Zeichen wird ebenfalls mit Acht
„Groschen bestraft.“
Da zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß obigen Bestimmungen besonders
hinsichtlich des Ausweichens von landwirthschaftlichen und Frachtfuhrwerk bey be-
gegnenden oder nachfahrenden Posten, nicht immer gehörig nachgegangen werde:
so erinnern wir an die gebührende Befolgung jener Vorschriften, deren strenge
Handhabung den Großherzogl. Chaussee-Kommissionen so wie den Polizen-Unter-
behörden hiermit zur Pflicht gemacht wird.
Weimar den 153. Januar 1329.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F.g v. Schwendler.