Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Indem wir dieses hierdurch zur öffentlichen Kunde bringen, fuͤgen wir zu- 
gleich, hoͤchster Anweisung gemaͤß, die Bestimmung bey, daß jedem Großherzogl. 
Staatsunterthan, welcher überführt wird, das durch gedachtes Patent verliehene 
ausschließende Recht beeinträchtiget zu haben, unter Zulastlegung der Untersu- 
chungskosten, die Anwendung des von ihm nachverfertigten Kühl-Apparats, auf 
so lange als das Patent besteht, untersagt, ihm auch bekannt gemacht werden 
soll, daß er im Wiederholungsfalle mit Konfiskation der vorgefundenen Werkzeu- 
ge, Materialien und Fabrikate bestraft werden würde und daß diese Strafe, 
wenn die Drohung fruchtlos ist, dergestalt in Ausführung gebracht werden soll, 
daß sämmtliche konfiszirte Objekte dem Patentirten als Eigenthum übergeben 
werden, auch daß dem Patentirten außerdem überlassen bleibt, im Wege des Ei- 
vil= Prozesses den ihm zugefügten Schaden gegen den Beeinträchtiger geltend zu 
machen. Weimar den 13. Januar 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
II. Da mit dem Aufange dieses Jahres der Königlich Preußischen allge- 
meinen Staatszeitung in Berlin ein wöchentliches Beyblatt unter der Benennung 
„Allgemeiner Anzciger für die Königlich Preußischen Staaten“ beygefügt worden 
ist, dessen Zweck dahin geht, alle öffentlichen Bekanntmachungen von allgemeiner 
Wichtigkeit für das Privat-Interesse, nahmentlich Publikanda in Konkursen, erb- 
schaftlichen Liquidations = Prozessen, Ediktal-Citationen ausgetretener und ver- 
schollener Personen, Subhastationen, Aufruf verlohrener Papiere, Hypotheken- 
Instrumente und dergleichen im ganzen Königreiche zu verbreiten und daneben 
auch alle dergleichen Bekanntmachungen fremder Behörden gegen die üblichen In- 
sertions-Gebühren aufzunehmen, was zeither nicht geschehen konnte: so werden 
sammtliche Ober= und Unterbehörden hiesiger Lande von der vorangegebenen, mit 
der Königlich Preußischen Staatszeitung getroffenen neuen Einrichtung andurch in 
Kenntniß gesetzt, mit der Bemerkung, daß, sofern sie sich etwa in vorkommenden 
Fallen jenes Publikations-Mittels zu bedienen gedenken, sie sich direkt an die 
Redaktion der gedachten Staatszeitung zu wenden haben. 
Welmar am 29. Januar 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
III. Im Artikel 7 des, zwischen dem Großherzogthume Sachsen Wei- 
mar-Eisenach und dem Kurfürstenthume Hessen, so wie den Herzogthümern Sach- 
sen-Meiningen und Sachsen Koburg-Gotha am 11. Dezember v. J. zu Cassel
	        
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