Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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benden besondern Disziplinar-Ahndung, unnachsichtlich werden angehalten werden, 
defekt gewordene Jahrgänge durch Aabschriften von den verlohren gegangenen Blät- 
tern auf ihre Kosten zu ergänzen. 
Da übrigens bey Gerichts-Visitationen häufig zu bemerken gewesen ist, daß. 
die zu haltenden Regierungs= und Wochenblätter nicht eingebunden, auch nicht an 
ordentlicher Gerichtsstelle aufgestellt werden: so empfangen sämmtliche betroffene 
Justiz-Unterbehörden unseres Bereichs hierdurch die Bedeutung, künftig bey Ver- 
meidung geeigneter Ahndung, sofort mit Ablauf des Jahres den geschlossenen 
Jahrgang der gedachten Blätter einbinden zu lassen und alsdann an ordentlicher 
Gerichtsstelle aufzubewahren. 
Weimar am 9. März 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Auf Antrag der Kurfürstlich Hessischen Finanz-Kammer zu Kassel werden 
sämmtliche Polizey-Unterbechörden des Eisenach'schen Kreises hiermit noch 
besonders und gemessenst befehliget, den Verpflichtungen, welche die Staatéregie- 
rung des Großherzogthums im §F. 11 des unter'm 11. Dezember vorigen Jahres 
mit der Kurfürstlich Hessischen, der Herzoglich Sachsen Meiningischen und der 
Herzoglich Sachsen Koburg-Gothaischen Staatsregierung, zu Beförderung des 
Handels und des freyen nachbarlichen Verkelrs, abgeschlossenen Vertrages (Regierungs- 
Blatt vom Jahre 1828 Nr. 20) wegen Leistung aller nachbarlichen Hülfe zu Siche- 
rung der indirekten Abgaben, insbesondere zu Verhinderung der Schmuggeley mit 
fremdem Salz und fremdem Branntwein, übernommen hat, durch Anordnung 
genauer Aufsichtsführung mittelst des ihnen untergeordneten Polizey-Aufsichts- 
Personals und sonst in ihrem ganzen Umfange überall gehörig zu genügen, nah- 
mentlich auch streng darauf sehen zu lassen, daß Ladungen mit Salz und Brannt- 
wein, welche aus dem Eisenach'schen Kreise oder durch denselben in das Kurfürst- 
lich Hessische Staatsgebieth eingeführt werden sollen, jedes Mahl an die Haupt- 
zollämter des Kurfürstenthums gewiesen werden. 
Dabey wird jedoch erinnert, daß fremdes Salz nur auf den, im 0. 3 des 
Regulatives vom 5. Februar 1827 bezeichneten Straßen durch den Eisenach'schen 
Kreis gebracht werden darf. 
Weimar den 10. März 1829. · 
GroßherzoglichSächsifcheLandes-Direktion. 
.F.vonSchwendler.
	        
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