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grundstücken oder gehörig verbrieften Grundgefällen bestehendes Unterpfand ent-
halten und jede sonst noch, nach Maßgabe des cinzelnen Falles, erforderliche
Sicherheitsmaßregel, z. B. die Bürgschaft und Verzichtleistung der Ehefrau des
Schuldners, beobachtet ist.
#S.
An Unsere Kammer= und Landschafts-Kassen dürfen vormundschaftliche Gel-
der auf bloße Obligationen, ohne spezielle Hypothek-Bestellung, verzinslich ausge-
liehen werden, und wenn solche Gelder die Summe von Fünf und Zwanzig Tha-
lern nicht erreichen, so ist es auch gestattet, sie bey einer der öffentlichen Spar-
kassen zu Weimar, Eisenach und Neustade, ohne Hypothek-Bestellung, gegen die
statutenmäßige Bescheinigung und Verzinsung darlehensweise anzulegen. Hier-
durch soll jedoch die Verbindlichkeit der Vormünder oder ausleihenden Behörden,
für Untrerbringung jener Gelder gegen höhere Zinsen, als bey den genannten
Kassen gewöhnlich gegeben werden, so viel wie möglich, zu sorgen keinesweges
aufgehoben seyn.
g. 4.
Alle bey dem Erscheinen dieses Gesebes bereits ausgeliehene vormumdschaf#
liche Gelder, welche auf eine, vorstehenden Bestimmungen entsprechende Weise
nicht gesichert sind, müssen unverzüglich, in so fern die Schuldner die erfor-
derliche Sicherstellung nicht noch bewirken können und wollen, aufgekündiget,
eingezogen und dann obigen Vorschriften gemäß anderweit ausgeliehen werden.
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar am 25. März 1829.
(L. S.) Tarl Friedrich,
Großherzog von Sachsen.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweigeer.
Gesetz
über die Ausleihung vormund- vdt. Thon.
schaftlicher Gelder.