Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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richtlich niedergelegte Gelder, in so fern sie die Summe von Fuͤnf und 
Zwanzig Thalern nicht erreichen und deren Verleihung zu höhern Zinsen 
gegen gesetzlich genügende Sicherheit nicht zu ermitteln ist, bey einer der öffent- 
lichen Sparkassen zu Weimar, Eisenach und Neustadt, ohne Hypothek-Bestel- 
lung, gegen die statutenmaßige Bescheinigung und Verzinsung darlehensweise 
onterzubringen. 
III. 
Die im §. 7 des Gesetzes vom 14. May 1821 enthaltenen Bestimmungen 
über die Erfordernisse, welche bey der Verleihung gerichtlich niedergelegter Gel- 
der an Privat-Personen zu beobachten sind, bleiben auch ferner in Kraft, 
nur mit der Abänderung, daß nicht bloß eigentliche Grundstücke, sondern auch 
gehörig verbriefte Grundgefälle als Unterpfand angenommen werden sollen. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar am 26. März 1829. 
(L. S.) Karl zFriedrich, 
Großherzog von Sachsen. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Frevh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz vdt. Thon. 
über die Ausleihung gerichtlich 
deponirter Gelder.
	        
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