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bb) Bei dem Gemeindevorstande.
Art. 117.
Dem Bürgermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfte der Gemeinde—
verwaltung im Allgemeinen ob (Art. 91). Er autorisirt alle in den verschie-
denen Verwaltungszweigen vorkommenden Ausgaben. In den Gemeinden, in
welchen ein Schriftführer für den Gemeindevorstand nicht angenommen ist, be-
sorgt derselbe die Schrift= und Aktenführung. Sämmtliche Ausfertigungen und
Urkunden des Gemeindevorstandes sind von ihm in der Reinschrift zu unter-
schreiben; Urkunden über solche Rechtsgeschäfte, zu denen die Zustimmung des
Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung erforderlich ist (Art. 85),
müssen vom Vorsitzenden des Gemeinderathes oder der Gemeindeversammlung
mit unterschrieben, auch entweder mit dem Gemeindesiegel versehen oder von
den Unterzeichnern vor Gericht anerkannt werden. Ist die Genehmigung des
Bezirks-Ausschusses erforderlich, so ist diese der Urkunde beizufügen.
Art. 118.
Der Stellvertreter des Bürgermeisters hat denselben bei Geschäftsanhäu-
fungen zu unterstützen und in Verhinderungsfällen ganz zu vertreten.
Bei gleichzeitiger Behinderung beider Mitglieder des Gemeindevorstandes
hat der Gemeinderath einen zeitweiligen Stellvertreter zu bestellen und dem
Bezirks-Direktor hiervon Anzeige zu machen.
Art. 119.
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige als zur Er-
ledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten können auf Beschluß des Ge-
meinderathes im Einverständniß mit dem Gemeindevorstande besondere Kommis-
sionen gebildet werden, welche dem Gemeindevorstande unter dessen Leitung an
die Hand gehen. Ist ein solches Einverständniß nicht zu erreichen, so wählt
die zu der Kommission bestimmten Mitglieder aus dem Gemeinderathe dieser,
die übrigen Mitglieder der Vorstand.
Der Gemeinderath hat die den Mitgliedern zu ersetzenden Auslagen und
etwa für ihre Mühewaltung in besonderen Aufträgen zuzubilligende Vergütung
zu bestimmen.