Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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wissentlich geduldet haben. Uebrigens haben dieselben in allen diesen Ange- 
legenheiten von Amts wegen, also unentgeldlich, zu expediren und nur bare Ver- 
läge von den Betheiligten sich vergüten zu lassen. 
II. über feuergefährliche Handlungen und deren Bestrafung von Seiten der 
Polizey-Behörden: 
S. 12. 
Ein Jeder ist im Allgemeinen verpflichtet, solche Handlungen zu unterlassen, 
welche näch dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und nach Gründen der Wahr- 
scheinlichkeit feuergefährlich, d. h. geeignet sind, die Gefahr eines Feuerunglücks 
herbeyzuführen, oder diese Gefahr, sonst vorkommenden Falles, zu vergrößern 
und weiter zu verbreiten. 
Wer diese Verbindlichkeit aus den Augen setzt, es geschehe nun in Bezug 
auf sein Eigenthum oder unmittelbar in Bezug auf fremdes Eigenthum, ist 
strafbar, auch dann, wenn kein Schaden wirklich entstanden ist. 
8. 13. 
Die Untersuchung deshalb und die Bestrafung, welche auch die Abstaktung 
sämmtlicher dadurch veranlaßten Kosten zur Folge hat, gehört zunächst vok die 
Orts= Polizey-Behörde und weiter vor Unsere Landes-Direktion. Die zulässigen 
Strafen sind: körperliche Züchtigung bis zu zwanzig Hieben, Gefängniß mit Schmä- 
lerung der Kost (bey Wasser und Brot) oder ohne solche bis zu vier Wochen, 
Geldstrafe bis zu funfzchen Thalern, Verweis. Bey der Wahl und Zumessung 
dieser Strafen ist einerseits auf die Verhältnisse des zu Bestrafenden und den 
Einfluß der nachgelassenen Strafarten auf solche, und ist andererseits auf die 
Größe der Gefahr, auf die Augenfälligkeit der dafür vorhandenen Gründe, so 
wie darauf Rücksicht zu nehmen, ob bloße Unachtsamkeit oder bey hinlänglicher 
Bekanntschaft mit jenen Gründen strafbarer Leichtsinn vorliegt. — Um die Ge- 
secze in frischem Andenken zu erhalten, sind die hierher gehörigen Straffälle von 
Zeit zu Zeit, jedoch ohne Nennung der Nahmen, von Unserer Landes-Direktion 
in den amtlichen Wochenblättern öffentlich bekannt zu machen. Es haben deshalb 
sämmtliche Orts-Polizey-Behörden am ersten July jedes Jahres das Verzeich- 
niß der bey ihnen vorgekommenen Straffälle und, wenn keine solche Fälle vor- 
gekommen sind, einen Vakat-Schein, bey Vermeidung einer Ordnungsstrafe 
von fünf Thalern, an die genannte Oberbehörde einzusenden.
	        
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