Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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seyn, die Untersuchung und die Bestrafung dessen, welcher ihn absichtlich oder schuld- 
voll durch eine feuergefährliche Handlung veranlaßt hat, nicht vor die Polizey-Be- 
hörden, sondern vor die Justiz-Behörden. 
S 17. 
Es hat deshalb der Hauptbeamte der zuständigen Gerichtsstelle sich sogleich an 
den Ort des Feuers zu begeben, und, sobald die Lösch= und Rettungsanstalten es 
ihm gestatten, eifrigst und- mit möglichster Umsicht die Untersuchung über die Ent- 
stehungsursache des Brandes und dessen Urheber einzuleiten, auch bey hervortreten- 
den Verdachtsgründen und Gefahr der Kollusion oder Flucht sich des Verdachtigen 
durch Verhaftung zu bemächtigen. Nach diesem ersten Angriffe sind die Akten, wenm 
ein dringender Verdacht böslicher Brandstiftung an sich und in Ansehung des Urhebers 
vorliegt, alsbald an das Kriminal-Gericht abzugeben, sonst aber an die Landesregie- 
rung des Bezirks einzusenden. Ist letzteres geschehen, so bestimmt die Landesregie- 
rung, ob und wie die Ortsgerichtsbehörde noch selbst fortzufahren habe, oder ob 
es dennoch zweckmaßiger sey, die Fortsetzung und Vollendung der Untersuchung dem 
Kriminal-Gerichte zu überlassen. 
g. 18. 
Weiter verfahren und erkennen die Justiz-Behörden nach den bestehenden Pro- 
zeß und Kriminal-Gesetzen. 
Es soll jedoch die Strafe einer kulposen Brandstiftung wenigstens der 
olizey-Strafe gleich seyn, welche auch ohne jenen Erfolg durch die feuergefährli- 
che Handlung allein verwirkt worden seyn würde., 
IV. über das Verhältniß dieses Gesetzes zu früheren Polizey-Geseczen: 
S. 19. 
Was übereinstimmend mit dem gegenwärtigen Gesetze und mehr noch in das 
Einzelne gehend über die feuersichere Herstellung und Unterhaltung der Gebäude und 
über feuergefährliche Handlungen in den verschiedenen Theilen des Großherzogthu- 
mes gesetlich verordnet ist, z. B. in dem Weimar'schen und Jenaischen Kreise durch 
mehre örtliche Feuerordnungen und Circular-Befehle, in dem Neustädt'schen Kreise 
durch das schon angeführte Mandat vom 18. Februar 1775, behält, was die Gebothe 
und Verbothe selbst betrifft, seine Gültigkeit; auch haben die Unterobrigkeiten alle ih- 
nen dadurch aufgelegten Obliegenheiten fernerhin zu beobachten.
	        
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