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sind, von jetzt an mit gleicher Bereitwilligkeit und Milde auch der nunmehrigen
wohlthaͤtigen Landesanstalt fuͤr verwahrlosete Kinder moͤgen verabreicht und zuge-
wendet werden. Man sichert hiermit im Voraus die sorgfältigste Verwendung
dieser Beyträge zu, und wird über die Verwaltung des neuen Instituts und die
Fonds desselben, so wie über den Zustand und Fortgang des Unternehmens, all-
jährlich öffentliche Rechenschaft ablegen.
Weimar den 10. März 1829.
Großherzoglich Sichssches Ober-Konsistorium.
eucer.
II. Der Amts-Advokat Briegleb zu Kaltennordheim, welcher zeither
dem nunmehr verstorbenen Amts-Advokaten Breuning bey Administration der
Freyherrlich von Speßhardt'schen Gerichte zu Aschenhausen adjungirt gewesen ist,
ist nunmehr ganz in dessen Stelle eingeruͤckt, welches hierdurch zur Kenntniß
des Publikums gebracht wird. Eisenach den 27. April 1829.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
Gustav Wittich.
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Bezug auf das
theologische Kandidaten-Examen und die bisher auf den Grund der Prüfung
ertheilten Censuren Nachstehendes zu verordnen geruhet:
1
Es bestehen von jetzt an und kuͤnftig, fuͤr die Kandidaten der Theologie,
statt der bisherigen drey, nur zwey Censuren, naͤhmlich die erste und die zweyte,
letztere entweder schlechthin, oder mit dem modificirenden Zusatze: mit Belobung
(cum elogio) und mit Ermahnung (cum admonitione).
Wessen Examen so ausfaͤllt, daß ihm nach zeitheriger Gewohnheit die dritte
Censur ertheilt worden waͤre, der erhaͤlt keine Censur, und wird mithin in die
Kandidaten-Liste nicht aufgenommen, jedoch ist ihm zur Zeit noch gestattet, sich
nach Verlauf Eines Jahres nochmahls zum Eramen zu stellen. Kann ihm aber
auch in diesem zweyten Examen weder die erste noch die zweyte Censur ertheilt
werden, so wird derselbe für immer abgewiesen.
Diese höchste Willensmeynung wird zur Nachricht und Nachachtung, für Alle,
die es zu wissen angehet, hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 5. May 1829.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Peucer: r*-
IV. In dem Publikandum vom 18. Dezember 1827 wurde, In Betreff
des schulpflichtigen Alters der Kinder, für die sonst Königl. Sachs. Gebiethstheile