Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

– 262 — 
Verzeichniß 
der 
kautionspflichtigen Beamtenklassen aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums und der Kautionsbeträge. 
Im Bereiche des Staatsministeriums. 
A. ZJur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) bei der Kasse der General-Ordenskommission: 
a) der Rendant, 
b) der Kontroleur; 
2) bei der Kasse des Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers: 
der Rendant; 
3) bei dem Gesetz Sammlungs-Debitskomtoir: 
der mit der Verwaltung der Bestände beauftragte Beamte. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt: 
1) bei der Kasse der General-Ordenskommission: 
a) für den Rendaneen .. .. . .. .. . .. 3000 Thlr. 
b) für den Kontrollller . .... . . . . . . 1400 
2) bei der Kasse des Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers: 
für den Rendanten . .. ·............ sIoOoThltj 
3)beidcmGesetz-SammlungssDebitskomtoir: 
für den mit der Verwaltung der Bestände beauf- 
tragten Beamen .. . . .. .... 200 Thlr. 
Im Bereiche des Finanzministerinms. 
I. Im Bereiche der Verwaltung für das Etats- und Kassenwesen. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) bei der General- Staatskasse: 
der Rendant, der Oberbuchhalter, die Kassirer, der Kassirer-Assistent; 
2) bei der Staatsschuldentilgungskasse und der Kontrole der Staats- 
papiere: 
die Rendanten, die Oberbuchhalter, die Buchhalter und Kassirer, 
die Kassensekretaire; 
3) bei der Haupt-Seehandlungskasse: 
der Rendant, der Kontroleur, der Kassirer; 
4) bei