Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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fung vor der Großherzoglichen Medizinal-Eraminations-Deputation allhier, die 
Erlaubniß zur Ausübung der niedern Chirurgie, nach den diesfallsigen Bestim- 
mungen im §. 50 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814, nahmentlich 
mit der Befugniß zum Schröpfen, Blasenpflasterlegen, Klystiergeben, Blutigelan- 
setzen, Fontanellmachen und Aderlassen, zu letzterem jedoch nur auf Verordnung 
eines zur Praxis autorisirten Arztes, außerdem noch zur Behandlung einfacher 
Knochenbrüche und Verrenkungen, so wie einfacher Geschwüre und Wunden, 
in den Großherzoglichen Landen ertheilt und ihm die Stadt Buttstädt zu seinem 
wesentlichen Aufenthalte angewiesen worden. 
Es wird solches mit dem Bemerken, daß die Verpflichtung des 2c. oth= 
bolz angeordnet worden ist, hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar den 17. July 1830. 
Großherzoglich Scchsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
VI. Dem Kandidaten der Chirurgie, Heimich Friedrich Eduard Georgi aus 
Weimar, ist, nach gut bestandener Prüfung, die Ausübung der höhern Chirurgie 
im Großherzogthume gestattet und ihm die Stadt Apolda zu seinem wesentlichen 
Aufenthalte angewiesen, auch die erledigte Roßlaische Amts-Chirurgenstelle übertra- 
gen und wegen seiner solennen Verpflichtung Anordnung getroffen worden; welches 
bierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 22. July 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
VII. Die Großherzoglichen Justiz-Aemter, Stadt= umd Patrimonial-Gerichte, 
auch Stadtraäthe des Großherzogthumes werden hierdurch angewiesen, sämmtliche in 
ihrem Sprengel angestellte Leichenweiber bey Gefängnißstrafe anzuweisen, daß sie 
jeden, in ihrem Wohnorte und Bezirke sich ereignenden, Sterbefall ohne alle Aus- 
nahme, sobald als sie davon Kenmtniß erhalten, nicht nur bey dem Ortzgeistlichen, 
sondern auch gleichzeitig bey der zuständigen Gerichtsbehörde, sofern diese ihren 
Sitz im Orte hat, wo der Sterbefall vorkommt, oder rücksichtlich der übrigen 
Orte, bey dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Schuldheißen 2c.) zum Behufe der 
weitern Meldung an die geeignete Gerichtsbehörde anzuzeigen haben. 
 
	        
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