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einen Schein desjenigen, von welchem sie den Auftrag erhalten, zu legitimiren
haben, holen zu lassen.
Zugleich wird hierbey noch bekannt gemacht,
daß bey der unter 3 bedingt gestatteten Einbringung von Fleisch aus
inländischen Orten die pünktliche und zeitige Entrichtung des städtischen
Impostes unterstellt wird und daß jede Nichtbefolgung der Vorschriften
wegen des stadtischen Impostes nicht allein als Impost-Defraudation
nach dem Gesetze bestraft werden, sondern für den Zuwiderhandelnden
auch den Nachtheil mit sich führen müsse, daß er der Vergünstigung,
Fleischwaaren vom Lande zu holen oder sich bringen zu lassen, für immer
verlustig gehe. Weimar den 28. Oktober 1830.
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
V. In dem Fürstenthume Fulda war durch Gesetze vom 17. July 1780
und 241. November 1804 den Justiz-Beamten und Aktuaren bey Verlust des Hy-
potheken-Rechtes und Konfiskation des Kapitales selbst verbothen, in den ihnen
anvertrauten Amtöbezirken Geld auszuleihen, oder Schuldforderungen Anderer zu
erwerben, oder die vor ihrer Anstellung ihnen schon zuständigen ohne höhere Ge-
nehmigung zu behalten.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben jedoch bey Gelegenheit einer
in Gesolge jener Vorschriften geschehenen Anfrage unter'm 28. Februar 1817
anher restribirt: daß mit Aufhebung jener Fuldaischen Verordnungen dle Bramten
in den Fuldaischen Landestheilen hierin den Beamten der alten Lande gleich gehal-
ten werden sollten. Dieser höchste Befehl ist hierauf den Aemtern Geisa und
Dermbach cröffnet worden, wird aber hiermit nachtraglich auch zur allgemeinen
Keunntniß gebracht. Eisenach den 2. November 1830.
Großherzoglich Sachsische Landeregierung.
Friedrich von Gerstenbergk.
VI. Die Freyherren von Boyneburg und von Müller zu Lengsfeld, Weilas
und Gehaus haben nach Ableben des Patrimonial-Justiz-Amtmannes zu Lengsfeld
an dessen Stelle den bisherigen Gerichts--Aktuar, Herrmann Jacobi aus Remda,
erwählt und vorgestellt. Von uns ist diese Wahl bedingt genchmiget, der neue
provisorische Beamte als solcher verpflichtet, auch durch eine ernannte Kommssion
am 29. vorigen Monathes eingeführt worden. Oeffentlich bekannt gemacht
Eisenach den 9. November 1850.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Friedrich von Gerstenbergk.