Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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einen Schein desjenigen, von welchem sie den Auftrag erhalten, zu legitimiren 
haben, holen zu lassen. 
Zugleich wird hierbey noch bekannt gemacht, 
daß bey der unter 3 bedingt gestatteten Einbringung von Fleisch aus 
inländischen Orten die pünktliche und zeitige Entrichtung des städtischen 
Impostes unterstellt wird und daß jede Nichtbefolgung der Vorschriften 
wegen des stadtischen Impostes nicht allein als Impost-Defraudation 
nach dem Gesetze bestraft werden, sondern für den Zuwiderhandelnden 
auch den Nachtheil mit sich führen müsse, daß er der Vergünstigung, 
Fleischwaaren vom Lande zu holen oder sich bringen zu lassen, für immer 
verlustig gehe. Weimar den 28. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. In dem Fürstenthume Fulda war durch Gesetze vom 17. July 1780 
und 241. November 1804 den Justiz-Beamten und Aktuaren bey Verlust des Hy- 
potheken-Rechtes und Konfiskation des Kapitales selbst verbothen, in den ihnen 
anvertrauten Amtöbezirken Geld auszuleihen, oder Schuldforderungen Anderer zu 
erwerben, oder die vor ihrer Anstellung ihnen schon zuständigen ohne höhere Ge- 
nehmigung zu behalten. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben jedoch bey Gelegenheit einer 
in Gesolge jener Vorschriften geschehenen Anfrage unter'm 28. Februar 1817 
anher restribirt: daß mit Aufhebung jener Fuldaischen Verordnungen dle Bramten 
in den Fuldaischen Landestheilen hierin den Beamten der alten Lande gleich gehal- 
ten werden sollten. Dieser höchste Befehl ist hierauf den Aemtern Geisa und 
Dermbach cröffnet worden, wird aber hiermit nachtraglich auch zur allgemeinen 
Keunntniß gebracht. Eisenach den 2. November 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landeregierung. 
Friedrich von Gerstenbergk. 
VI. Die Freyherren von Boyneburg und von Müller zu Lengsfeld, Weilas 
und Gehaus haben nach Ableben des Patrimonial-Justiz-Amtmannes zu Lengsfeld 
an dessen Stelle den bisherigen Gerichts--Aktuar, Herrmann Jacobi aus Remda, 
erwählt und vorgestellt. Von uns ist diese Wahl bedingt genchmiget, der neue 
provisorische Beamte als solcher verpflichtet, auch durch eine ernannte Kommssion 
am 29. vorigen Monathes eingeführt worden. Oeffentlich bekannt gemacht 
Eisenach den 9. November 1850. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Friedrich von Gerstenbergk.
	        
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