Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 5.—
(No. 123f.) Staatsvertrag zwischen der Königlich-Prcußischen und der Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen
Regierung über den künftigen Beitritt des Großher-=zogthums
zum JZollverbande der ostlichen Preußischen Provinzen. Vom-111en
Februar 1831.
(S# Majesiät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheir der
Großherzog von Sachsen-Weimar, haben in der Absicht, die Herstellung eines.
freien Verkehrs, welche den neuerlich zwischen Preußen und anderen deutschen
Staaten abgeschlossenen Verträgen zum Grunde liegt, auch auf das Verhaültniß
des Großherzogthums Weimar mit der Preußischen Monarchie auszudehnen,
Unterhandlungen einleiten lassen, und hiezu als Bevollmächtigte ernannt:
Seine Majesiät der König von Preußen:
Allerhöchsi-Ihren Geheimen Legations-Rath Albrecht Friedrich
Eichhorn, Ritter des Koniglich-Preußischen rothen Adler-Ordens
Zter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen
Bande, Ritter des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens 2ter
Klasse, Commandeur des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich-Baierschen
Krone, und des Königlich-Würtembergischen Civil-Verdienst-Ordens,
Kommandeur des Königlich-Hanndverschen Guelphen-Ordens
und des Großherzoglich-Hessischen Haus-Ordens;
Seine Konigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Hochsi-Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minisier, Chef
des Finanz-Departements, Ernst Christian Augusi Freiherrn
von Gersdorff, Großkreuz des Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen
Haus-Ordens vom weißen Falken, und des Koniglich-Baierschen
Ordens des Civil-Verdienstes der Baierschen Krone;
von welchen auf den Grund jener Unterhandlungen, mit Vorbehalt der Ratisikation,
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar
wollen mit Ihren Landen vom 1 sien Januar 1835. an dem Zollverbande der
östlichen Preußischen Provinzen beitreten.
Art. 2. Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brückenund
Pflaster-Gelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs
zwischen den Königlich-Preußischen und Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen
Landen dienen, wird für den Zeitpunkt, wo der Beitritt erfolgt, eine besondere
Jahrgang 1831. — (Jo. 1281.) H Ueber-(Ausgegeben
zu Berlin den 23sten April 183 1.)