Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  5.—

 

 

(No.  123f.)  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich-Prcußischen  und  der  Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen
  Regierung  über  den  künftigen  Beitritt  des  Großher-=zogthums
  zum  JZollverbande  der  ostlichen  Preußischen  Provinzen.  Vom-111en

  Februar  1831.
(S#  Majesiät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheir  der
Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  haben  in  der  Absicht,  die  Herstellung  eines.
freien  Verkehrs,  welche  den  neuerlich  zwischen  Preußen  und  anderen  deutschen
Staaten  abgeschlossenen  Verträgen  zum  Grunde  liegt,  auch  auf  das  Verhaültniß
  des  Großherzogthums  Weimar  mit  der  Preußischen  Monarchie  auszudehnen,
  Unterhandlungen  einleiten  lassen,  und  hiezu  als  Bevollmächtigte  ernannt:

Seine  Majesiät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchsi-Ihren  Geheimen  Legations-Rath  Albrecht  Friedrich
Eichhorn,  Ritter  des  Koniglich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
Zter  Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  2ter  Klasse  am  weißen
Bande,  Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  2ter
Klasse,  Commandeur  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Baierschen
  Krone,  und  des  Königlich-Würtembergischen  Civil-Verdienst-Ordens,
  Kommandeur  des  Königlich-Hanndverschen  Guelphen-Ordens
und  des  Großherzoglich-Hessischen  Haus-Ordens;

Seine  Konigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Hochsi-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staats-Minisier,  Chef
des  Finanz-Departements,  Ernst  Christian  Augusi  Freiherrn
von  Gersdorff,  Großkreuz  des  Großherzoglich=  Sachsen-Weimarschen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  und  des  Koniglich-Baierschen
  Ordens  des  Civil-Verdienstes  der  Baierschen  Krone;

von  welchen  auf  den  Grund  jener  Unterhandlungen,  mit  Vorbehalt  der  Ratisikation,
  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar
wollen  mit  Ihren  Landen  vom  1  sien  Januar  1835.  an  dem  Zollverbande  der
östlichen  Preußischen  Provinzen  beitreten.

Art.  2.  Wegen  gleichförmiger  Bestimmung  der  Chaussee-,  Wege-,  Brückenund
  Pflaster-Gelder  auf  den  Straßen,  welche  zur  Unterhaltung  des  Verkehrs
zwischen  den  Königlich-Preußischen  und  Großherzoglich=  Sachsen-Weimarschen
Landen  dienen,  wird  für  den  Zeitpunkt,  wo  der  Beitritt  erfolgt,  eine  besondere

Jahrgang  1831.  —  (Jo.  1281.)  H  Ueber-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23sten  April  183  1.)