Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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III. Des Durchlauchtigsten Großherzogs Koͤnigl. Hoheit haben allergnaͤdigst 
geruht, bey Ernennung des bisherigen Amts-Advokaten Carl von Göckel allhier, 
zum Kammer-Konsulenten und Regierungs= und Lehens-Fiskal, zu befehlen, daß 
ihm auch die Hof-Advokatur ertheilt werde. Es ist hierauf demselben am 
22. vorigen Monathes das Dekret deshalb ausgehändigt worden, und wird sol- 
ches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach den 4. Januar 1830. 
Großberzoglich Siächsische Regierung. 
von Gerstenbergk. 
IV. Am 9. November vorigen Jahres wiesen wir die Justiz-Behörden un- 
seres Bereiches an, in allen Fällen, wo sie Erekution auf Abgaben= und sonstige 
Reste einlegten, die Personen, welche sie dazu gebrauchten, mit schriftlichen An- 
weisungen zu versehen, welche die Nahmen der Restanten, die Summe des Restes 
und die Bestimmung der Exekutions-Gebühr enthalte; die Exequirer aber zu be- 
fehligen, daß sie diese Anweisungen den Schuldheißen und Restanten vorzuzeigen 
hatten. Zugleich traten wir mit Großherzoglicher Kammer zu Weimar und Groß- 
herzoglichem Landschafts-Kollegium daselbst in Mittheilung, da ein großer Theil 
der Exekutions = Verfügungen von den ihnen untergeordneten Einnahme-Behörden 
ausfließet; theilten ihnen die Wahrnehmungen von Willkühr mit, welche uns aus 
einer untersuchung vorlagen und ersuchten sie, diesen Rezeptur-Behörden zu be- 
fehlen: in allen Fallen, wo sie sich der Amts= und Gerichts-Diener zum Exe- 
quiren bedienten, gleiche Anordnung zu treffen. Nach den Antworten dieser bey- 
den Großherzoglichen Landes-Kollegien sind nicht nur Beyde auf unseren Antrag 
eingegangen, sondern sie haben diese Anordnungen auch auf alle Exekutionen aus- 
gedehnt, welche von ihren Einnahmebehörden ausgehen, es mögen solche von Amts- 
und Gerichts-Dienern, oder anderen Personen vollzogen werden; ja das Groß- 
herzogliche Landschafts -Kollegium bemerkte, daß da, wo jene schriftlichen Anwei- 
sungen jetzt nicht gegeben worden wären, dieses mißbrauchlich geschehen sey. 
Wir setzen alle Justiz-Behörden unseres Bereiches von dieser Generalmaß- 
regel in Kenntniß, damit sie sich darnach achten und in Gemaßheit unserer Be- 
kanntmachung vom 9. November 1829 verfahren können; sodann, damit sie die 
Vorsteher der Ortschaften ihres Gerichtösprengels darnach verständigen und diese 
ihre Gemeinden auffordern können, Abweichungen von jener Maßregel anzuzeigen. 
Eisenach den 5. Januar 1830. 
Großherzoglich Sachsische Regierung. 
von Gerstenbergk. 
 
	        
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