Versorgung der Dispensir- Anstalten mit Arzneien, Verbandmitteln u. s. w. 815
mindestens 3 Monate bei diesem Geschäft zu belassen, und erst dann einen Wechsel
eintreten zu lasse
Lazareth- -Gehülfen, welchen das hierzu erforderliche manuelle Geschick mangelt,
oder welche sich hierbei fahrlässig zeigen sollten, hat der betreffende obere Militär-Arzt
von diesem Geschäft alsbald zu entfernen.
Iu deu kleinen Special- -Lazarethen, wo nicht immer Lasareth-Gehülfen vorhanden
sein möchten, bat in Ermangelung eines solchen der Krankenwärter die Wiedersaugfähigmachung
der Egel zu besorgen.
8. Betreffend die Ablieferung und Kontrole der wieder seugfäbig
gemachten Blutegel.
8ämmtliche, laut Ordinationsbuch ans der Dispensir-Anstalt zur Applikation verabreichten,
Blutegel sind nach erfolgter Auffrischung in gleicher Anzahl, in welcher
empfangen worden, also auch incl. der etwa abgestorbenen oder derjenigen, welche
nicht haben, letztere beide Sorten von erstern gesondert, an demselben Tage
oder darauf, an die Dispensir-Anstalt wieder zurückzuliefern, um hier weiter konservirt
a w
Die Sorge für die weitere Pflege, gute Aufbewahrung, das Wechseln des Wassers,
das Reinhalten der Gefässe, das Versehen der Aufbewabrungsgefässe mit Nummer und
Datum, die Reihefolge, in welcher die aufgefrischten Blutegel wieder zur Ausgabe gelangen
ete. und die Kontrole darüber, dass die ausgegebenen Biutegel auch vollzühlig
wieder an die Dispensir-Anstalt zuräckgelangen, pin ia denjenigen Lararethen, wo
einjährige frei freiwillige Pharmaceuten angestellt sind, zu den Obliegenheiten der letztern.
then, wo zwei resp. drei solcher Pharmaceuten angestellt sind, fällt dies
Geschäft stets dom Pharmaceuten anheim, welcher die Laboranten-Geschäfte zu besorgen
und den Dampf-Apparat zu Peaufsichtigen hat.
In den kleineren Lazarethen oder da, wo solche Pharmaceuten nicht vorhanden
sind, ist ein Lazareth-Gehülfe und wo auch dieser fehlen sollte, der Krankenwärter mit
der Pioge der Egel zu beauftragen.
e Ueberwachung und Verantwortlichkeit für die gute instruktionsmässige Ausführung
des Ganzen liegt in beiden Fällen dem jedesmaligen Arstlichen Vorstande der
Dispensir-Austalt resp. dem Assistenz-Arste, welcher die Geschäfte in der Dispensir-Anstalt
besorgt, ob.
9. Ueber die Führung eines Notizbuches und Verrechnung der in Stand
gesetzten Blutegel.
Zur näheren Kontrole darüber, wie viel Blutegel im Laufe des Quartals wieder
esugfühig gemacht worden sind, ist hinführo in den Dispensir-Anstalten ein kleines
u worin in die 1. Kolonne Monat und Datum, in die 2. Kolonne die
Zahl der abgegebenen frischen, in die 3. Kolonne die Zahl der abgegebenen früher
bereits applicirten und wieder aufgefrischten Egel, in der 4. Kolonne die Zahl der zurückgebrachten
wieder in Stand „gesetsten Blutegel, und in einer 3. Kolonne die abgestorbonen
Blutegel einzutragen
f Grund dieser Notizen sind mit Ablauf eines jeden Vierteljahres in der Rubrik
der tabellarischen Medikamenten-Berechnung „Verbrauch lant Ordinations-Buch‘ die
sämmtlich verschriebenen Biutegel als vorausgabt einzutragen, in der Rubrik „bleibt
Bestand‘ der wirklich verbliebene Bestand anzugeben und daneben zu bemerken, wie
viel von erstern zur wiederholten Applikation gelangt resp. durch Auffrischung erspart
worden, und wie viele im Laufe des Quartals abgestorben sind.
10. Ueber die Anzahl der in den grösseren Dispensir-Anstalten
zur Aufbewahrung der wieder saugfähig gemachten Blutegel
zu etablirenden Geflsse.
Um eine gewisse Ordnung und Reihenfolge in der weitern Verwendung der wieder
saugfähig gemachten Blutegel beobachten zu können, empfiehlt sich in den grössern
Lazarethen die Aufstellung von 8 Aufbewahrungs-Gefässen. Es wird der Monat in drei
Sammelperioden dergestalt eingetheilt, dass e. B. die vom 1. bis 10. wieder sangfühig
gemachten Blategsl in das Gefüss eign. Nr. 1, „des leichen die vom 11. bis 20. in das
Gefüss si . 2, desgleichen die vom 21. . in das Gefliss sign. Nr. 3, desgleichen
die vom 1. bis 10. des Achstfolgenden. Monets in das Gefliss sign. Nr. '4 einii
werden. Kusserdem ist ein Gefäss sign. Nr. 5 für die kranken, ein Geofliss
6 für solche Blutegel zu etabliren, welche nie fräber als nach Verlauf von vollen
vier Wochen zur Wiederapplikation gelangen dürfen, und zwei Geflisse sign. Nr. 7 und
8 sind für die Blutegel der syphilitischen Station zu bestimmen.
In kleineren Lararethen, wo der Verbrauch von Blutegeln ein weit geringerer ist,
also auch seltener rorkommt, wird der Zweck mit weniger Gefässen zu erreichen sein.