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III. Indem wir allen umseren Eimehmern und Kassen-Beamteten die von
ums unter dem 17. Februar 1819 erlassene öffentliche Bekanntmachung in das
Gedächtniß zurückrufen, nach welcher dieselben verpflichtet sind, alle an die Groß-
herzogliche Kammer-Zentralkasse allhier einzuliefernden Gelder richtig zu sorkiren und
einzuzählen, gut und dauerhaft zu verpacken und die Paquete mit Betrag, Sorte
und dem Nahmen des Einsenders zu überschreiben, auch mit dem amtlichen Sie-
gel zu versiegeln und nach welcher sie in solchen Geld-Paqueten vorgefundene De-
fekte mit dem doppelten Betrage derselben zu ersetzen haben, fügen wir die wei-
tere Bestimmung hinzu, daß auch solche Geld-Paquete, die von unseren Einneh-
mern und Kassen-Beamteten an Dritte ausgegeben werden, bey einer Strafe
von 5 Thalern für jedes einzelne Paquet, dann ebenfalls mit dem amtlichen Sie
gel versiegelt sehn müssen, sobald sie mit dem Nahmen der zahlenden
Kasse oder des Ausgebers überschrieben sind.
Weimar den 29. Januar 1830.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
C W. C. Stichling.
IV. Dem zeitherigen Regierungs-Accessisten Carl Ratenbacher ist die
Amts-Advokatur ertheilt, derselbe diesfalls heute verpflichtet und ihm die Stadt
Blankenhayn zum Wohnsib angewiesen worden.
Weimar den 1. Februar 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
V. Die Kriminal-Gerichte und sämmtliche Justiz-Behörden unseres Be-
zirkes erhalten hierdurch, mit Beziehung auf die am 22. Januar 1817 erfolgte
Bekanntmachung im hiesigen Wochenblatte, die Anweisung, bey Untersuchung we-
gen begangener Verbrechen gegen solche Personen, welche in Großherzogl. Mili-
tär-Diensten stehen, oder gestanden haben, darüber jedesmahl zuverlässige Nach-
richt zu den Akten zu bringen, ob die Angeschuldigten Inhaber der Militär-Eh-
renmedaille sind, damit bey Abfassung der Straferkenntnisse die geeignete Rück-
sicht darauf genommen werden könne.
Eisenach den 2. Februar 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.