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5, Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit.
8 13.
IL In Hinblick auf diese Sonderstellung der Mitglieder
der landesherrlichen Häuser, bei welcher das Maß der be-
sonderen Rechte den Umfang ihrer besonderen Pflichten über-
steigt, ist es im System des Staatsrechtes üblich, die Ange-
hörigen regierender Familien als eine Gruppe bevorrechteter
Staatsuntertanen, als die rechtlich ausgezeichnetste Klasse der
Staatsangehörigen gegenüber den übrigen Staatszugehörigen
herauszuheben. Man vergleiche z. B. Georg Meyer 8 228,
Anschütz & 17. Mit dieser Anweisung im Systeme will die
Staatsrechtslehre aber keineswegs zugleich die Frage ent-
schieden haben, ob Hausmitglieder überhaupt Untertanen des
Staates sein müssen, zu dessen landesfürstlicher Familie sie
zählen. Nur die Regel will hiermit angegeben sein, obwohl
man auch in dieser Richtung noch zweifeln könnte. Denn im
gewöhnlichen Sprachgebrauche werden Volk, d. h. Untertanen
und Dynastie einander gegenübergestellt — so z. B. im hannover-
schen Hausgesetze vom 19. November 1837 Schluß: „Wir
erklären dieses Hausgesetz für allgemein verbindlich sowohl
für die Mitglieder Unseres Hauses, als für alle Einwohner
Unseres Königreiches.“ Allein solche Gegenüberstellung ist
nicht so zu verstehen, als gehöre die Dynastie nicht auch zum
Volk. Vielmehr will damit lediglich angezeigt sein: sie gehört
nicht zum gewöhnlichen Volk, den gewöhnlichen Untertanen,
ähnlich wie es bei der Gegenüberstellung von Regierung und
Volk der Fall ist. Auch hier will nicht gesagt sein, das
Ministerium gehöre nicht zum Volk. Der einzelne Minister
ist Untertan, aber kein gewöhnlicher Untertan, sondern einer,
welcher die Staatsherrschaft handhabt. Ebenso Beamter und
Volk u. s. w. Auch der Fürst ist Untertan in seinem eigenen
Staate?), nicht sein Untertan, sondern Siaatsuntertan, Unter-
tan der Staatspersönlichkeit, könnte er doch ohne dies gar
1) A. M. Neubecker, Thronfolgerecht und fremde Staatsangehörigkeit
(Berl. Dies.) 1897 8. 50 u. 57; Hübler, Magistraturen des völkerrechtlichen
Verkehrs 1900 S. 105.