Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

6.  RPreßG.  —  Anl.  B.  Preuß.  PreßG.  12.  Mai  51  S6,  9,  10,  41.  375
3.  Gegenstände,  die  zu  unzüchtigem  Gebrauche  bestimmt
sind,  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich  sind,
ausstellt  oder  solche  Gegenstände  dem  Publikum  ankündigt

  oder  anpreist;

4.  öffentliche  Ankündigungen  erläßt,  welche  dazu  bestimmt

sind,  unzüchtigen  Verkehr  herbeizuführen.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
erkannt  werden.

8  184  a.  Wer  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen,
welche,  ohne  unzüchtig  zu  sein,  das  Schamgefühl  gröblich  verletzen,
  einer  Person  unter  sechzehn  Jahren  gegen  Entgelt  überläßt
  oder  anbietet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

8  184b.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  wird  bestraft,  wer  aus  Gerichtsverhandlungen,
  für  welche  wegen  Gefährdung  der  Sittlichkeit
  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  war,  oder  aus  den  diesen
Verhandlungen  zu  Grunde  liegenden  amtlichen  Schriftstücken
öffentlich  Mittheilungen  macht,  welche  geeignet  sind,  Aergerniß
  zu  erregen.

Anlage  B  (zu  Anmerkung  68).
Gesetz  über  die  Presse.  Vom  12.  Mai  1851.  (Auszug.)  (G.  273.)

§*  6.  An  der  bisherigen  Verpflichtung  des  Verlegers,  zwei  Exemplare
seiner  Verlagsartikel,  und  zwar  eines  an  die  Königliche  Bibliothek  zu
Berlin,  das  andere  an  die  Bibliothek  der  Universität  derjenigen  Provinz,
in  welcher  er  wohnt,  unentgeltlich  einzusenden,  wird  nichts  geändert.  1)

§  9.  Anschlagzettel  und  Plakate?),  welche  einen  anderen  Inhalt
haben,  als  Ankündigungen  über  gesetzlich  nicht  verbotene  Versammlungen,

1)  Die  Verpflichtung  hierzu  ist  begründet
  durch  eine  dem  Wortlaut  des
§  6  entsprechende  KO.  28.  Dez.  24
(GS.  25  S.  2).  Dazu  Voraussetzungen
und  Zeit  der  Lieferungspflicht  Vf.
25.  Febr.  40  (MB.  93),  Fortdauer  der
Verpflichtung  und  Zulässigkeit  der  exekutivischen
  Einziehung  der  Pflichtexemplare
  durch  die  Verwaltungsbehörden
Vf.  4.  Aug.  76  (CB.  d.  Unterrichts  Verw.
527).  Diese  Verpflichtung  ist  auch  durch
die  GewO.  nicht  beseitigt.  Gegen  die
Anordnung  der  Lieferung  und  Androhung
  von  Zwangsmitteln  findet  das

Verwaltungsstreitverfahren  nicht  statt
OVG.  15.  Dez.  99  (XXXVI  434).

2)  Plakate  sind  Schriften,  die  zum
Zwecke  der  Mitteilung  ihres  Inhalts
an  das  Publikum  öffentlich  angeschlagen,
angeheftet  oder  ausgestellt  sind.  —
„Plakat“  im  Sinne  dieser  Vorschrift,
die  durch  das  RPreßG.  nicht  beseitigt
worden  ist,  kann  auch  eine  einzelne
Nummer  einer  periodischen  Druckschrift
sein.  Gegen  das  verbotswidrige  Anschlagen
  darf  die  PolBeh.  auch  mit
unmittelbarem  Zwange  (Abreißen  des
Plakats)  vorgehen  OVG.  10.  Mai  79