6. RPreßG. — Anl. B. Preuß. PreßG. 12. Mai 51 S6, 9, 10, 41. 375
3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt
sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind,
ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt
oder anpreist;
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt
sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden.
8 184 a. Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,
welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen,
einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt
oder anbietet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
8 184b. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen,
für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen
Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken
öffentlich Mittheilungen macht, welche geeignet sind, Aergerniß
zu erregen.
Anlage B (zu Anmerkung 68).
Gesetz über die Presse. Vom 12. Mai 1851. (Auszug.) (G. 273.)
§* 6. An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare
seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek zu
Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz,
in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert. 1)
§ 9. Anschlagzettel und Plakate?), welche einen anderen Inhalt
haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen,
1) Die Verpflichtung hierzu ist begründet
durch eine dem Wortlaut des
§ 6 entsprechende KO. 28. Dez. 24
(GS. 25 S. 2). Dazu Voraussetzungen
und Zeit der Lieferungspflicht Vf.
25. Febr. 40 (MB. 93), Fortdauer der
Verpflichtung und Zulässigkeit der exekutivischen
Einziehung der Pflichtexemplare
durch die Verwaltungsbehörden
Vf. 4. Aug. 76 (CB. d. Unterrichts Verw.
527). Diese Verpflichtung ist auch durch
die GewO. nicht beseitigt. Gegen die
Anordnung der Lieferung und Androhung
von Zwangsmitteln findet das
Verwaltungsstreitverfahren nicht statt
OVG. 15. Dez. 99 (XXXVI 434).
2) Plakate sind Schriften, die zum
Zwecke der Mitteilung ihres Inhalts
an das Publikum öffentlich angeschlagen,
angeheftet oder ausgestellt sind. —
„Plakat“ im Sinne dieser Vorschrift,
die durch das RPreßG. nicht beseitigt
worden ist, kann auch eine einzelne
Nummer einer periodischen Druckschrift
sein. Gegen das verbotswidrige Anschlagen
darf die PolBeh. auch mit
unmittelbarem Zwange (Abreißen des
Plakats) vorgehen OVG. 10. Mai 79