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IV. Wir haben bemerkt, daß oͤfters in die in Civil-Prozessen gesetzlichen
Zeugen-Rotul auch aberkannte Artikel und Fragstücke nebst den dazu
ertheilten Antworten mit aufgenommen werden, was nicht nur die Beurtheilung
des Beweisergebnisses erschwert und gar leicht Mißverstandnisse erzeugt, sondern
auch den Betrag der Kopial-Gebühren den Partheyen unnützer Weise erhöht.
Wir weisen daher alle Unterbehörden unseres Bereiches hiermit an: 1) die-
sem Mißbrauche für die Zukunft vorzubeugen, 2) zu diesem Ende, so wie über-
haupt allezeit, wenn um Zeugenvernehmungen requirirt werden muß, den An-
trag bloß auf Mittheilung der Verhörs-Protokolle, nicht auf Uebersendung
von Rotuln, zu richten, ingleichen 3) den Partheyen die Abschriften der Zeugen-
Rotuln vidimirt mu dann zuzufertigen, wenn sic solches ausdrücklich verlangen,
indem außerdem simple Abschriften genügen.
Weimar den 17. April 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
V. Von Großherzoglicher Landes = Direktion ist dem Amts-Chirurgen
Kümmel zu Vacha ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einimpfung der Schutz-
pocken bis auf Weiteres und mit Verweisung auf die Bestimmungen in den §#. 4,
5 und 8 des Gesetzes über die Schutzpocken-Impfung vom 26. May 1826 er-
theilt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Weimar den 4. May 1830.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
VI. Dem Thierarzte August Lotze allhier ist, nach erfolgter Verpflichtung
desselben, die Ausübung der Thierarzneykunst im Großherzogthume Sachsen Wei-
mar-Eisenach gestattet worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Weimar den 4. May 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
Ridel.