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nisses denkwuͤrdige Jahr, im Sinne fortgeschrittener evangelischer Aufklärung,
zweckmäßig auszeichnen mögen.
Weimar den 15. Juny 1830.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.
IIII. Das Statut des allgemeinen Schullehrerwitwen-Fiskus vom 21. De-
zember 1827 bestimmt §. VIII die Pension für die Witwe eines Schullehrers
auf jäahrlich 12 thlr., ertheilt aber die Zusage, daß diese Pension, sobald es die
Kräfte der Anstalt erlauben würden, verhältnißmaßig und fortgesetzt erhöht wer-
den solle.
Die Verhältnisse der Kasse des gedachten Schullehrerwitwen-Fiskus haben
sich seit der Errichtung deöselben dergestalt begründet, daß Se. Königliche Hoheit,
der Großherzog, auf unsern unterthänigsten Antrag, dermahlen eine Erhöhung
der Pension der sämmtlichen hierzu berechtizten, sowohl jetzigen als künftigen
Schullehrerwitwen, von jährlich 12 thlr. bis auf 16 tölr. gnädigst genehmigt
und den Anfang dieser Erhöhung von Johannis und deren Bezahlung von Mi-
chaelis dicses Jahres an mit vierteljährlich 4 thlr. anbefohlen haben.
Den hierbey betheiligten Schullehrern und Schullehrerwitwen wird solches
hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar den 15. Juny 18530.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Peucer.
IV. Dem Doktor Wilhelm Gottlieb Reinhard, zu Triptis, ist, unter
Vorbehalt und Anordnung seiner diesfallsigen solennen Verpflichtung, die drztliche
Praris in den Großherzoglichen Landen gestattet worden, welches hierdurch be-
kannt gemacht wird. Weimar den 22. Juny 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
V. Der F. 10 der Gesindeordnung vom 18. Juny 1823 enthält unter an-
dern folgende Bestimmungen:
1) Jeder Dienstbothe, welcher sich in den Städten Weimar, Eisenach und
Jena vermiethen will, muß mit einem, von der betroffenen Polizey-
Kommission auf seinen Nahmen ausgefertigten, Dienstbuche versehen
seyn. Wer einen Dienstbothen ohne Dienstbuch annimmt, wird neben
der Nichtigkeit des Vertrages um Einen Thaler gestraft.