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2) Die von dem Dienstbothen, bey Erlangung des Dienstbuches vorzulegenden
Attestate bleiben bey der Polizey-Kommission in Verwahrung, bis der
Dienstbothe die Stadt wieder verläßt.
Die Dienstherrschaft nimmt das Dienstbuch an sich. Erst wenn der
Dienstbothe aus dem Dienste wieder abgeht, ist dasselbe mit Angabe der
Ursache des Abschieds und mit einem Zeugnisse über die Aufführung im
Dienste versehen an die Polizey-Kommission zurückzugeben, um auf dem
Grunde des Zeugnisses darüber zu entscheiden, ob der Dienstbothe ferner
für dienstfähig im Orte zu betrachten sey.
Die Vorschrift unter Nr. 3 ist, mehrfach gemachten Erfahrungen zufolge,
dadurch umgangen worden, oder doch nicht vollständig in Amvendung gekommen,
daß Dienstborhen bey dem Austritte aus dem Dienste, von der Herrschaft das
Dienstbuch mit dem erforderlichen Zeugnisse versehen ausgehändigt erhalten und
damit ohne Weiteres einen neuen Dienst angetreten haben, ohne daß vorher die
vorgeschriebene polizeyliche Kogmtion über die fernere Dienstfahigkeit cingetreten
wärc; ja es ist, bey den desbalb Statt gefundenen Untersuchungen, nicht selten
darüber Zweifel erregt worden: ob die, bey jedem Dienstwechsel vorgeschriebene,
Vorlegung des Dienstbuches bey der betroffenen Polizey-Kommission der Dienst-
herrschaft oder dem Dienstbothen obliege. Um mun diesem Zweifel zu begegnen,
erlautern wir dic angezogene Gesetzstelle dahin: ,
daß, da nach der Bestimmung in §. 10 Satz 3 der Gesindeordnung die
Dienstherrschaft das Dienstbuch in Verwahrung nehmen muß, dieselbe auch
bey der Entlassung eines Dienstbothen die Ablieferung des Dienstbuches, —
nach vorgängiger Einschreibung des Zeugnisses über die Aufführung im Dienste
und ohne solches dem abgehenden Dienstbothen auszuhändigen, — an die Po-
lizey-Kommission zu bewirken hat und daß die Nichtbeachtung dieser Vorschrift
mit der unter Nr. 1 des gedachten Paragraphen 10 angedroheten Strafe von
Einem Thaler geahndet werden soll.,
Bey dieser Gelegenheit bringen wir zugleich zur öffentlichen Kenntniß, daß
die Dienstbothen, welche, nach beendigter kontraktmaßiger Dienstzeit, die Städte
Weimar, Eisenach und Jena verlassen und deren Dienstbücher vorschriftsmäßig der
betroffenen Polizey-Kommission überliefert wurden, ihre, bey lehzterer in Ver-
wahrung befindlichen, Zeugnisse im Laufe der nächsten drey Monathe zurückzu-
fordern haben, da eine lüngere Aufbewahrung derselben nicht Statt finden kann.
Weimar am 29. Juny 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Dircktion.
F. v. Schwendler.
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