Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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durch das hierzu beauftragte Justiz-Amt Weida nach vorgängiger Verpflichtung 
öoffentlich eingeführt worden. 
Weimar den 9. Juny 1881. 
Großherzoglich Scchsische Landesregierung. 
von Müller. 
III. In Folge einer mit der Königlich Preußischen Staatsregierung ge- 
troffenen Uebereinkunft « 
sollen kuͤnftig Großherzoglich Saͤchsische Unterthanen, welche in Koͤniglich 
Preußischen Ortschaften eingepfarrt sind, von den Pfarrern in kirchlicher 
Hinsicht lediglich nach Großherzoglich Saͤchsischen Gesetzen — und Koͤ- 
niglich Preußische Unterthanen, welche ihre Kirche in Großherzoglich 
Scchsischen Ortschaften haben, umgekehrt lediglich nach Königlich Preu- 
ßischen Gesetzen behandelt werden. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird diese für 
das ganze Großherzogthum verbindliche Uebereinkunft zu Jedermanns Wissen- 
schaft und Nachachtung andurch bekannt gemacht. 
Weimar den 14. Juny 1881. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Nachdem zur Verwaltung des von Gerstenbergk'schen Gerichts 
zu Stadt= und Bergsulza an der Stelle des bisherigen Justitiars, auf An- 
suchen der Gerichtsherrschaft, der Justiz-Amtmann Carl Brüger zu Rosla, 
bis auf Widerruf von uns beauftragt und demselben nachgelassen worden ist, 
die Gerichtstage an Amtsstelle zu Rosla halten und sich zu den vorkommenden 
Gerichtshandlungen der Beyhülfe der dasigen Amts-Subalternen zu bedienen: 
so wird solches hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar den 18. Juny 1831. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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