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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs= Blakk.
Nummer 12. Oen 2. August 1831.
Ministerial-Bekanntmachung.
Sc. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, von dem Wunsche geleitet,
Höchst-Ihren getreuen Unterthanen Erleichterungen im Handel und Verkehr nach
den von einer gemeinsamen Zolllinie umgebenen Königlich Bayerschen und Ks-
niglich Württemberg'schen Staaten zu verschaffen, Unterhandlungen pflegen lassen,
in deren Folge zu München am 10. März dieses Jahres ein Handelsvertrag
abgeschlossen worden ist.
Indem derselbe, nebst den Beylagen A, B. C, und dem dazu gehörigen,
auf Artikel 10 des Vertrages bezüglichen Zoll-Kartel, zur Nachricht und Nach-
achtung hiermit offentlich bekannt gemacht wird, ist zu bemerken:
1) daß die sämmtlichen Vertragsbestimmungen mit dem 1. August dieses
Jahres in Kraft treten, und
2) daß die auf gewisse Quantitäten beschränkten Abgabenfreyheiten (Artikel
1 Nr. II. b) und Erleichterungen (Artikel 1 Nr. III.) als mit dem
1. Januar dieses Jahres begonnen anzusehen sind, mithin in dem noch
übrigen Theile des laufenden Jahres vollständig und dergestalt genossen
werden können, daß das zweyte Jahr mit dem 1. Januar 1832 an-
faͤngt.
Weimar den 6. July 1831.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
D. Schweitzer.
Artikel 1.
Spätestens vier Wochen nach Auswechselung der auf gegenwärtigen Ver-
trag bezüglichen Ratifikations-Urkunden soll zwischen den Königlich Bayerschen
und Königlich Württemberg'schen Staaten und dem Großherzogthum Sachsen