Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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festgesetzt, daß die gegenwaͤrtig im Umfange des Großherzogthumes bereits uͤblichen 
Chaussee= und Wegegeld-Abgaben nicht erhöht werden. 
Uebrigens soll die Aufhebung oder Verminderung solcher bestehenden Abga- 
ben besonderer Vereinbarung vorbehalten bleiben. 
Artikel 6. 
Der freye oder erleichterte Uebergang der Erzeugnisse, wie solcher in dem 
Artikel 1 verabredet ist, bleibt an die Einhaltung bestimmter Zollstraßen und 
Uebergangspunkte gebunden, worüber eine besondere Vereinbarung Statt finden 
wird. 
Um aber der gegenseitig für inländische Erzeugnisse der Natur, des Ge- 
werbfleißes und der Kunst zugestandenen Befreyung oder Erleichterung bey der 
Einführung in das Gebieth eines der kontrahirenden Staaten, oder bey der 
Durchführung theilhaftig werden zu können, müssen von Handels= und Gewerb- 
treibenden alle Erfordernisse, besonders in Ansehung der beyzubringenden Zeug- 
nisse beobachtet werden, welche der vorsorglichen Bestimmung des Artikels 13 des 
zwischen Bayern und Württemberg einerseits und Preußen und Hessen-Darmstadt 
andererseits geschlossenen Handelsvertrages und den hiernach näher festzusetzenden 
Reglements entsprechen. 
Artikel 7. 
Uebrigens wollen die hohen kontrahirenden Theile zur Erleichterung der 
gegenseitigen Waarenversendung und Behandlung eine Reduktion der Münze, 
Maß= und Gewichtsbestimmungen zum Gebrauche der Behörden und des Han- 
deltreibenden Publikums vorlaufig entwerfen und bekannt machen lassen, bis 
es den Bemühungen der verschiedenen kontrahirenden Staaten gelingt, ein glei- 
ches Münz-, Maß= und Gewichts-System nach der allseitig und öffentlich 
ausgesprochenen Absicht in Anwendung zu bringen. 
Artikel 8. 
Zugleich werden die hohen kontrahirenden Theile dahin wirken, daß dem 
gewerblichen Verkehre Ihrer Unterthanen gegenseitig die möglichste Erleichterung 
umd Freyheit gewährt werde. 
Vorlaufig und bis das Nähere hierüber bestimmt werden kann, sollen Han- 
delsreisende als solche, — welche nicht Waaren, sondern nur Muster bey sich 
führen, und für inländische Etablissements bey Gewerbetreibenden — nicht aber 
bey den sonstigen Konsumenten Bestellung suchen, in keinem der kontrahirenden
	        
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