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festgesetzt, daß die gegenwaͤrtig im Umfange des Großherzogthumes bereits uͤblichen
Chaussee= und Wegegeld-Abgaben nicht erhöht werden.
Uebrigens soll die Aufhebung oder Verminderung solcher bestehenden Abga-
ben besonderer Vereinbarung vorbehalten bleiben.
Artikel 6.
Der freye oder erleichterte Uebergang der Erzeugnisse, wie solcher in dem
Artikel 1 verabredet ist, bleibt an die Einhaltung bestimmter Zollstraßen und
Uebergangspunkte gebunden, worüber eine besondere Vereinbarung Statt finden
wird.
Um aber der gegenseitig für inländische Erzeugnisse der Natur, des Ge-
werbfleißes und der Kunst zugestandenen Befreyung oder Erleichterung bey der
Einführung in das Gebieth eines der kontrahirenden Staaten, oder bey der
Durchführung theilhaftig werden zu können, müssen von Handels= und Gewerb-
treibenden alle Erfordernisse, besonders in Ansehung der beyzubringenden Zeug-
nisse beobachtet werden, welche der vorsorglichen Bestimmung des Artikels 13 des
zwischen Bayern und Württemberg einerseits und Preußen und Hessen-Darmstadt
andererseits geschlossenen Handelsvertrages und den hiernach näher festzusetzenden
Reglements entsprechen.
Artikel 7.
Uebrigens wollen die hohen kontrahirenden Theile zur Erleichterung der
gegenseitigen Waarenversendung und Behandlung eine Reduktion der Münze,
Maß= und Gewichtsbestimmungen zum Gebrauche der Behörden und des Han-
deltreibenden Publikums vorlaufig entwerfen und bekannt machen lassen, bis
es den Bemühungen der verschiedenen kontrahirenden Staaten gelingt, ein glei-
ches Münz-, Maß= und Gewichts-System nach der allseitig und öffentlich
ausgesprochenen Absicht in Anwendung zu bringen.
Artikel 8.
Zugleich werden die hohen kontrahirenden Theile dahin wirken, daß dem
gewerblichen Verkehre Ihrer Unterthanen gegenseitig die möglichste Erleichterung
umd Freyheit gewährt werde.
Vorlaufig und bis das Nähere hierüber bestimmt werden kann, sollen Han-
delsreisende als solche, — welche nicht Waaren, sondern nur Muster bey sich
führen, und für inländische Etablissements bey Gewerbetreibenden — nicht aber
bey den sonstigen Konsumenten Bestellung suchen, in keinem der kontrahirenden