Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

Seite des Nr. der 
In h a k (. Regierungs= Bekannt- 
lattes. smachung. 
  
Aktuar besetzt ist, verbothen, sowie der Ansatz von Gebäühren 
für dieselben in Fällen, wo Schöôffen zugezogen werden müssen 2—4. II, 2. 
Sportel-Tare der Subhastations -Ordnung vom Jahre 1798. 
Befehl wegen einiger Normen derselben, welche von den Unter- 
gerichten der alt = Weimar'schen Gebiethstheile mißverstanden 
worden . 218. II. 
Stadtsulza — Besetzung des dasigen Stadtrathes 55,.— II. 
Steuern — kückständige — Vorschrift hinsichtlich der Eintreibung 
derselben . 219. I 
Studienzeit auf den Universi täten — deren Anweidins. — Diesf. 
Verordnung vom 8. April 1831 33—385. — 
Studirende auf der Gesammt= urwinis: Jena. 2 sit die- 
selben 57—87. — 
Subhastations-= Orbnung vom Jahre 1708. 
Siehe Sportel-Taxe. 
Sühne soll unter den Betheiligten in Injurien-Sachen, wo die rich- 
terliche Thätigkeit durch Denunziation von Seiten des Injurkaten 8 
bedingt ist, aogelegentlich versucht und, sofern diese sowie eine 
Einigung über die Bezahlung der erwachsenen Kosten erfolgt ist, 
auch der Denunziant die erhobene Klage fallen läßt, von Ein- 
leitung des Denunoiatiens - Progessee und Bestrafung abgesehen 
werden · r** " 0 2 2—4. II, 1. 
. B 
Titel — fremdherrischer — Etlaubniß zu dessen Fuͤhrung fuͤr einen 
Amts-Physikus= . . . . 35. — 
u. 
Untersuchungssachen — summarische — Zuziehung * i 
in solchen verbothen. Siehe Schöffe 
Unterthanen — Großherzogl. Sichsische, uingepfarrt in Königl. 
Preußische Ortschaften sollen in kirchlicher Hinsicht von den Pfar- 
rern nach Großherzogl. Sächsischen Gesetzen — und Königl. 
Preußische in Großherzoglich Sächsische Ortschaften Eingepfare 
sollen diesfalls nach Königlich Preußischen Gesetzen — behandelt 
werden 4 ri r' "4 r—i · · r* · 4 88. III. 
  
V. 
Verpflegungskosten in den Landkranken- und kandedirren · An· 
stalten zu Jena. — Deren Beytreibung . 56. IV. 
  
  
 
	        
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