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In h a k (. Regierungs= Bekannt-
lattes. smachung.
Aktuar besetzt ist, verbothen, sowie der Ansatz von Gebäühren
für dieselben in Fällen, wo Schöôffen zugezogen werden müssen 2—4. II, 2.
Sportel-Tare der Subhastations -Ordnung vom Jahre 1798.
Befehl wegen einiger Normen derselben, welche von den Unter-
gerichten der alt = Weimar'schen Gebiethstheile mißverstanden
worden . 218. II.
Stadtsulza — Besetzung des dasigen Stadtrathes 55,.— II.
Steuern — kückständige — Vorschrift hinsichtlich der Eintreibung
derselben . 219. I
Studienzeit auf den Universi täten — deren Anweidins. — Diesf.
Verordnung vom 8. April 1831 33—385. —
Studirende auf der Gesammt= urwinis: Jena. 2 sit die-
selben 57—87. —
Subhastations-= Orbnung vom Jahre 1708.
Siehe Sportel-Taxe.
Sühne soll unter den Betheiligten in Injurien-Sachen, wo die rich-
terliche Thätigkeit durch Denunziation von Seiten des Injurkaten 8
bedingt ist, aogelegentlich versucht und, sofern diese sowie eine
Einigung über die Bezahlung der erwachsenen Kosten erfolgt ist,
auch der Denunziant die erhobene Klage fallen läßt, von Ein-
leitung des Denunoiatiens - Progessee und Bestrafung abgesehen
werden · r** " 0 2 2—4. II, 1.
. B
Titel — fremdherrischer — Etlaubniß zu dessen Fuͤhrung fuͤr einen
Amts-Physikus= . . . . 35. —
u.
Untersuchungssachen — summarische — Zuziehung * i
in solchen verbothen. Siehe Schöffe
Unterthanen — Großherzogl. Sichsische, uingepfarrt in Königl.
Preußische Ortschaften sollen in kirchlicher Hinsicht von den Pfar-
rern nach Großherzogl. Sächsischen Gesetzen — und Königl.
Preußische in Großherzoglich Sächsische Ortschaften Eingepfare
sollen diesfalls nach Königlich Preußischen Gesetzen — behandelt
werden 4 ri r' "4 r—i · · r* · 4 88. III.
V.
Verpflegungskosten in den Landkranken- und kandedirren · An·
stalten zu Jena. — Deren Beytreibung . 56. IV.