Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

Auf die vorgedachten neuen Staatsschulb-Urkun— 
den wird die Kraft Unseres Gesetzes vom 1. August 
1827, wegen der auf Unser Großherzogthum übernommenen 
vormahls Königl. Sächsischen Staatsschuld-Pa- 
piere auf den Inhaber, ausdrücklich erstreckt, und die 
hiernach auf die letzteren noch anwendbaren Königl. Säch- 
sischen Gesetze finden auch auf die ersteren Anwendung. 
Wir befehlen, daß dieses, von Uns höchsteigenhandig vollzogene Gesetz, welchem 
Wir Unser Großherzogl. Staatinsiegel beydrucken lassen, ungesäumt auf dem ver- 
fassungsmaßigen Wege zur öffentlichen Kunde gebracht werde. 
« So geschehen Weimar am 14. Januar 1831. 
(. S.) Karl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. D. Schweitzer. 
Gesetz, 
die in Gemäßheit der Bekanntmachung 
vom 1. März 1830 ausgegebenen land- 
schaftlichen Obligationen auf 
den Inhaber betreffend. 
II. Wir haben bey Gelegenheit mehrer Gerichts-Visicationen die Wahr- 
nehmung gemacht: 
1. daß der Vorschrift der erlduterten Prozeß-Ordnung Tit. XXXV. K. 7, 
nach welcher in den dort nahmhaft gemachten Fallen auf eingewendete 
Appellation sofort und binnen längstens acht Tagen Bericht erstattet 
werden soll, haufig nicht nachgegangen, nahmentlich dem Appellaten die 
Appellations -Schrift zur Widerlegung abschriftlich zugefertiget, beyden 
Theilen vom Tage des künftigen Berichtsabganges Nachricht ertheilt und 
alsdann erst die Berichtserstattung bewirkt wird; 
2. daß bey Behörden der vormahls Königlich Sachsischen Gebiethstheile in 
Denunziations= und summarischen Untersuchungs -Sachen 
nicht selten die Gerichtsbank, außer mit einem Dirigenten und Protokoll- 
Führer, auch noch mit Schöffen besetzt wird und für letztere dann auch 
Gebühren, bald nach den Ansätzen im ordentlichen Untersuchungs = Pro- 
zesse, bald nach einem geringeren willkührlichen Maßstabe, liquidirt wer- 
den, während doch nach der in jenen Gebiethstheilen noch bestehenden
	        
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