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e) das vertragsmäßige Hauptzollamt des Ausganges und das Hauptzollamt
des Wiedereinganges in den andern Bereinsstaat;
s) den Nahmen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum
Ausgangsamte und den Stand, Nahmen und Wohnort des Empfängers;
endlich
den Ort der Absendung und der Nahme und Stand des Versenders.
#". 4.
Zuständige Behörden sind:
A. im Bayerisch-Württemberg'schen Vereinsgebicthe:
a) in Bayern, die Zoll= und Hallämter in jenen Orten, wo dergleichen
bestehen; in Orten wo dergleichen nicht bestehen, — in den sieben
älteren Kreisen, die Distrikts-Polizeybehörden, nahmlich Landgerichte,
Herrschaftsgerichte und Magistrate, welche den Kreisregierungen unmit-
telbar untergeordnet sind, und im Rheinkreise die Bürgermeister und de-
ren Adjunkten;
b) in Württemberg außer den Zoll= und Hallämtern, die Oberämter.
B. Im Preußisch-Hessischen Vereinsgebiethe: «
a) in Preußen; saͤmmtliche Zoll- und Steuerstellen;
b) in Hessen; außer saͤmmtlichen Zollaͤmtern in den Provinzen Starkenburg
und Oberhessen die Landräthe und in Rheinhessen die befonders dazu
zu beauftragenden Börgermeister.
# 5.
Die zuständige Behörde prüft die Richtigkeit der Anmeldung und zwar bey
Produzenten und Fabrikanten, nach der ihr beywohnenden Kenntniß von dem
Stande und Gewerbe des Versenders, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse
und von dem Umfange und Betriebe der Produktion und Fabrikation desselben,
mit sorgfältiger Benutzung aller ihr aus ihrem Amtsverhältnisse zu Gebote stehen-
den Hilfsmittelz; bey Versendungen aus der zweyten Hand aber, nach den über
den Ursprung der Gegenstände beyzubringenden Beweisen.
Entstehen bey der Prüfung Zweifel über die Glaubwürdigkeit der beyge-
brachten Bescheinigungen oder in Bezug auf Identität und ursprung der Waa-
ren: so sind, um dieselben zu heben, drey Sachverständige beyzuziehen, von de-
ren Urtheil die Enrscheidung abhängt.
Bis diese erfolgt ist, unterbleibt die Absendung. Findet dieselbe bey Prü-
sung der Anmeldung nichts zu erinnern: so fertiget sie die Bescheinigung nach