Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Außerdem ist die Erleichterung fuͤr dieselben noch dadurch bedingt, daß 
4) von jenen, die nicht mehr zuruͤckkehren, (das erweislich verungluͤckte 
Weidevieh und die waͤhrend der Alpenzeit gewonnenen Vieh-Produkte 
ausgenommen) der tarifmäßige Zoll zu entrichten, und daher zur Ver- 
meidung der gesetzlichen Strafen (I. 96 und 98 der Zollordnung) die 
Nichtzurückbringung vor und bey dem Ablaufe des Termins anzumel- 
den ist; 
5) in dem Falle, wenn die ausgetriebenen Schaafe geschoren zurück- 
kehren, der Ausgangszoll von der Wolle zu zwey Pfund für jedes 
Schaaf erhoben werde; 
6) die Waare an denjenigen zurückkomme, von dem sie zur Ausrüstung r2. 
ein= oder ausgebracht worden ist, und unter Reparatur nur jene Be- 
arbeitungen verstanden werden, durch welche die ursprüngliche außere 
Form keine Abänderung erleidet; 
die zollfreye Behandlung des unverkauft zurückgebrachten Marktgutes 
mu mittelst Rückvergütung des hievon treffenden Zoll= und Stem- 
pel-Betrages erfolge, sohin von allen zum Markt verführten Gegen- 
ständen die tarifmaßige Gebühr jedesmahl vorläufig erhoben werde, 
und, mit Ausnahme des Viches, die Gegenstände des Marktbesuches 
nur von jenen Grenz-Bewohnern unmittelbar oder unter ihrer gleich- 
zeitigen Begleitung verführt werden dürfen, welche sie notorisch oder 
erweislich selbst verferiüget haben. 
o. 8. 
Sämmtliche Erleichterungen können, je nach der Reziprozitär des angrenzen- 
den Staates, beschränkt oder zurückgenommen werden. 
Gegemvärtige Verordnung ist durch das Regierungs-Blatt bekannt zu ma- 
chen, und Unser Staats-Ministerium der Finanzen hat für den Vollzug derselben 
zu wachen. 
München, den 4. Februar 1829. 
Ludwig. 
Gr. v. Armansperg. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der General-Sekretar 
v. Geiger. 
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