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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach sches
Regietungs-Blatt.
Nummer 15. Den 9. September 1831.
Verordnungen.
I. Die Anordnungen, welche in den östlich gelegenen deutschen, nahmentlich
den Kaiserlich Oesterreichischen, Königlich Preußischen, Königlich Sächsischen Staa-
ten, zum Schutze gegen die asiatische Cholera vorgekehrt worden sind, haben einen
übermaßigen Andrang wandernder, aus jenen Gegenden weggewiesener, oder sich
von dort freywillig entfernender Handwerkögesellen auch auf den durch das Groß-
herzogthum führenden Straßen zur Folge gehabt.
Dieses Zuströmen Arbeit suchender, zum größten Theil aller Subsistenz--
Mittel zur Fortsetzung der Reise ermangelnder Handwerksbursche belästigt das
Publikum und insonderheit die betheiligten Zünfte um so mehr, als die ein= und
durchwandernden Handwerksgesellen durch die sanitätspolizeylichen Anordnungen
in den von der Cholera zunachst bedrohten Staaten sich behindert finden, ihre
Wanderungen östlich und nördlich fortzusetzen, weshalb sie nicht selten auf dersel-
Oen Straße, frepwillig oder gezwungen, den Rückweg wieder antreten.
Diese Wahrnehmungen, in Zusammenhalt mit der weiter gemachten Erfah-
rung, daß man auch in anderen deutschen Bundes-Staaten dem fraglichen Gegen-
stande Aufmerksamkeit zugewendet hat, bestimmen uns zu folgenden polizeylichen
Anordnungen:
1) das Einwandern der aus den Kaiserlich Oesterreichischen und Königlich Preu-
ßischen Staaten kommenden Handwerksgesellen in das Großherzogthum Wei-
mar-Eisenach wird hiermit, bis auf weitere Anordnung, gänzlich untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbothe bleiben:
a. Inländer, welche, als Landeskinder, in ihre Heimath zurückkehren
wollen #
b. Ausländer, welche den Kaiserlich Oesterreichischen und den Königlich
Preußischen Staaten nicht angehèren und die Großherzoglichen Lande
mu passiren wollen, um auf dem kürzesten Wege in die Heimath zu
gelangen;