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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blakllk.
Nummer 17. Den 27. September 1831.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
nachstehende, zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem
Herzogthume Sachsen-Altenburg am 5. und 18. August dieses Jahres abge-
schlossene Uebereinkunft zu Beförderung der Rechtspflege zur allgemeinen Nach-
achtung hierdurch offentlich bekannt gemacht.
Weimar den 23. September 1831.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'schen und der Her-
zoglich Sachsen Altenburg'schen Staatsregierung ist zu Beförderung der
Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beyder Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichts-
verfassung nicht verweigern dürfen, in wie fern das gegenwärtige Abkommen nicht
besondere Einschränkungen feststellt.
Artikel 2.
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig aner-
kamt, dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkom-
mens von einem bepderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen wor-