Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blakllk. 
Nummer 17. Den 27. September 1831. 
  
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
nachstehende, zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem 
Herzogthume Sachsen-Altenburg am 5. und 18. August dieses Jahres abge- 
schlossene Uebereinkunft zu Beförderung der Rechtspflege zur allgemeinen Nach- 
achtung hierdurch offentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 23. September 1831. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
Zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'schen und der Her- 
zoglich Sachsen Altenburg'schen Staatsregierung ist zu Beförderung der 
Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Gerichte beyder Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts- 
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichts- 
verfassung nicht verweigern dürfen, in wie fern das gegenwärtige Abkommen nicht 
besondere Einschränkungen feststellt. 
Artikel 2. 
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig aner- 
kamt, dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkom- 
mens von einem bepderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen wor-
	        
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