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Koͤniglich Preußischer Seits dem letzteren im Jahre 1815 bey Aufloͤsung seiner
dortigen Spielkarten-Fabrik vorlaufig zur Entschadigung bewilligte;
J) der übrigen Unterthanen und Beamteten in den abgetretenen Erfurt-Blan-
kenhapnschen Landestheilen hinsichtlich ihrer noch unberichtigten Forderungen an
den Fiskus aus der Zeit vor dem 1. Juny oder dem 1. November 1815, so
weit solche überhaupt gegrüundet und liquide sind.
C. Unter dem Vorbehalte besonderer Verhandlungen wegen der, in der
Stadt Erfurt zu milden Zwecken bestehenden Stiftungen aller Art und uUnter-
richtsanstalten, so weit Sachsen-Weimar'sche Unterthanen zur Theilnahme daran
stiftungsmäßig berechtiget seyn könnten, verzichtet die Großherzogliche Regierung
anf sämmtliche Ansprüche, welche Sie als Besitzerin der, von Preußen abge-
tretenen Erfurt-Blankenhaynschen Gebiethstheile bey den, dem Abschlusse gegen-
wärtiger Uebereinkunft vorausgegangenen Verhandlungen gegen Preußen ange-
meldet hat, insbesondere auf Ihre Ansprüche:
a) auf die, aus der Zeit vor dem 1. Juny oder vor dem 1. November
1815 herrührenden Abgabenreste oder sonstigen fiskalischen Einnahmerückstände in
den fraglichen Gebiethstheilen, so weit solche noch in Königlich Preußische Kassen
geflossen seyn möchten;
b) auf Erstattung der, Ihrerseits schon berichtigten fiskalischen Ausgabe-
rückstände, welche bis zu den oben bezeichneten Terminen in den näahmlichen Ge-
bicthötheilen erwachsen waren, nal mentlich:
der, zu 1508 thlr. 6 gr. 2 pf. Konventions-Geld berechneten Rückstände
an Besoldung dortiger Beamteten aus dem Jahre 1813;
der im Jahre 1811 wegen eines Baues im Kanzley-Lokale des Schlos-
ses zu Blankenhapn aufgelaufenen Kosten und der, an das dortige Justiz=
Amt im Jahre 1813 gelieferten Schreib-Materialien im Gesammtbetrage
von 56 thlrn. 10 gr. Konventions-Geld;
der, mehren Gemeinden jener Gebicthstheile an Wege-Baulöhnen, wel-
che im Jahre 1812 verdient worden, auêgezahlten 469 thlr. 14 gr. 6 pf.
Konventions-Geld;