Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Demnaͤchst haben Allerhoͤchstdieselben 
10) den Stadt-Kollaborator Christian Birnstiel hierselbst zum Pfarrer 
zu Markvippach, den Garnison-Kollaborator und ersten Frey-Schul- 
lehrer zu Jena Carl Timmer zum Pfarrer zu Stützerbach und 
den Kandidaten der Theologie Wilhelm Schubert zum Garnison- 
Kollaborator und ersten Frey-Schullehrer zu Jena zu beste- 
tigen gnädigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Die vierte Adjunktur der Schulaufsicht in der Diözes Buttstädt ist dem 
Marrer, auch Bakkalaureus der Theologie, Rinaldo Buhler zu Guthmanns- 
hausen verliehen, und ihm die Aufsficht, über die Schulen zu Großbrembach, Leu- 
tenthal, Nermödorf, Rohrbach und Sachsenhausen übertragen worden, welches 
hiermit zur Nachricht und Beachtung öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar den 30. August 1831. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Percer. 
II. Nachdem der Rittergutsbesitzer, Kommissions-Rath Barthel zu Alper- 
stedt zum Justitiar des ihm daselbst zuständigen Gerichts an die Stelle des ver- 
storbenen Amts-Advokaten Paulßen zu Großrudestedt den Hof-Advokaten Carl 
Christian Lebrecht Lindig allhier prssentirt hat, diese Wahl von uns geneh- 
migt und Hof-Advokat Lindig am 6. dieses Monathes von einer bazu ernmmu- 
ten Kommission eingeführt und verpflichtet worden ist: so wird solches hierdurch 
zur öffentlichen Kunde gebracht. Weimar den 31. August 1831. 
Großherzoglich Sichsische Landesregierung. 
Krumm. 
III. Es haben sich im Auslande lebende Franzosen und selbst Ausländer 
in ihren Angelegenheiten zeither oft unmitteldar an Königlich Französische öffent- 
liche Behörden gewendet, von welchen jedoch die dieöfallsigen Zuschriften entwe- 
der nicht angenommen oder unbeantwortet gelassen worden sind. Das Verfah- 
ren dieser Behörden, welches zuweilen durch den ihnen verursachten Porto= Auf- 
wand, stets aber durch das Ungeeignete der gewählten unmittelbaren Kommuni- 
kation gerechtfertigt wird, kann für das Privat-Interesse bedeutenden Nachtheil 
zur Folge haben, besonders wenn französische Behörden von Testaments-Voll- 
streckern wegen Ausmittlung von Erben angegangen werden. 
Um dergleichen Nachtheilen für die Zukanft zu begegnen, wird auf Antrag 
der Königlich Französischen Gesandtschaft un) auf dem gemas an Uns ergange-
	        
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