201
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 20. Den 18. Oktober 1831.
Bekanntmachung.
Die nachstehende, zur Beförderung der Kriminal-Rechtöpflege zwischen
dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem Fürsten-
thume Schwarzburg-Sonderöhausen unter'n 6. und 15. September
dieses Jahres abgeschlossene Uebereinkunft wird auf höchsten Befehl Sr. Kö-
niglichen Hoheit, des Großherzogs, zur allgemeinen Nachachtung hierdurch öffentlich
bekannt gemacht. Weimar den 14. Oktober 1831.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'schen und der Fürst-
lich Schwarzburg -Sondershausischen Staatsregierung ist zur Beförderung der
Kriminal-Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beyder Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Geseben und Gerichts-
verfassung nicht verweigern dürfen, inwiefern das gegenwärtige Abkommen nicht
besondere Einschränkungen feststellt.
Artikel 2.
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig anerkannt,
dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von
einem beyderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind,
und nach den Gesetzen des Staates, von dessen Gerichte sie gefällt worden, die
Rechtskraft bereits beschritten haben.
Solche Erkenntnisse werden an dem in dem andern Staate befindlichen
Vermögen des Verurtheilten unweigerlich vollstreckt.