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mular hierzu nicht hinreichen: so ist die Beschreibung der einzelnen Stüche
auf einem besonderen Bogen zu bewirken, welcher dem ursprungszeugnisse
von der ausfertigenden Behörde mit dem Amtssiegel angestempelt wird.
D. Die abgabenfrepe Einführung der, unter I, b Ziffer 1 bis 7 im Ver-
trags-Artikel 7 benannten, Waaren ist von der Erfüllung nachstehender
Bedingungen abhängig:
1) Jede Versendung muß mit einem Ursprungs-Certifikate, nach dem
beygedruckten Muster II, begleitet seyn.
Diese Certifikate können nur von den Großherzoglichen Justiz-Aemtern,
den Patrimonial-Gerichten und Stadträthen ausgestellt werden. Die Aus-
fertigung derselben muß ebenfalls unentgeldlich geschehen.
2) Neben dem Ursprungs-Certifikate ist noch ein besonderer Freyschein
zu jeder Versendung nothwendig.
Diese Freyscheine werden, auf Anmeldung der abzusendenden Waaren,
nach Gattung und Menge,
a) im Weimar-Jenaischen Kreise von Grohherzoglicher Landes-
Direktion unmittelbar,
b) im Neustädt'schen Kreise, durch den dortigen Bezirk6-Landrath,
) im Eisenach'schen Kreise durch die dortige Deputation der Groß-
herzoglichen Landes-Direktion,
gleichfalls unentgeldlich, auSgestellt.
3) Gehen dergleichen Gegenstände zu Preußischen Märkten ein: so bedarf
es nur des Ursprungs-Certifikats, aber keines Froyscheins.
Der etwa unverkauft gebliebene Theil der bezeichneten Waaren bann
(jedoch nur über dasselbe Zollamt, wo der Eingang geschehen ist,) ab-
gabenfrey wieder ausgeführt werden.
4) Die Einführung der gedachten Waaren zu den Preußischen Messen in
Naumburg und Frankfurt aO. kann nur über die Haupt-Zoll-
dmter zu
Langensalza, Eckartsberga, Naumburg und Zeitß
geschehen.
Auch zu solchen Versendungen bedarf es keiner Freyscheine, sondern
nur der ursprungs-Certifikate.
Gehen die Waaren mit diesen Certifikaten über ein vertragsmäßiges
Haupt-Zollamt zu Preußischen Messen ein: so erfolgt die definitive Ab-