Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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stern Gottlieb Herbst zu Ilmenau und Christian Wilhelm Heerwart zu Wü- 
stenwetzdorf das Prädikat als Oberförster in Gnaden verliehen. 
Demncchst haben Allerhöchstdieselben den Kandidaten der Theologie Johann 
Georg Nicolai zum Pfarr-Substituten bey der protestantischen Pfarrey 
zu Ollendorf und den dritten Dom-Kaplan Carl Schmitt zu Fulda zum Früh- 
messer bey der katholischen Pfarr#ey zu Geisa zu bestätigen gnädigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Die erledigte Adjunktur der Superintendentur Neustadt a. d. O. ist dem 
Archi-Diakonus Friedrich Joseph Anastasius Kaphahn daselbst übertragen wor- 
den, welches hiermit zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Weimar den 1. Februar 1831. 
6 Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Perucer. 
II. Auf allerhöchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs ist 
die dem Hof-Advokaten Georg Friedrich Helbig hier ertheilte Erlaubniß zu 
Betreibung der advokatorischen Praris wieder zurückgenommen worden. 
Oeffentlich bekannt gemacht, Eisenach den 21. Februar 1881. 
Großherzoglich Scchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
III. Es ist zu bemerken gewesen, daß die Hebammen es zuweilen vernach- 
ldssigt haben, die erfolgte Geburt eines Kindes bey dem Pfarramte gehörig zur 
Anzeige zu bringen. Die Polizey= Unterbehörden des Großherzogthums werden 
daher hierdurch angewiesen, die Hebammen ihres Bezirks zu befehligen, daß sie 
jeden Geburtsfall, bey welchem sie thätig gewesen sind, noch an demselben Tage 
bey dem Pfarramte des Ortes anzuzeigen haben. « 
Weimar den 24. Februar 1831. 
Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion. 
von Schwendler. 
IV. Nachdem Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, die in der Polizey- 
Ordnung vom 19. July 1727 Cap. II . 9 und der Verordnung vom 11. 
Februar 1768 F. 28 wegen Beschränkung des Gebrauchs der Kutschfuhren 
zur Kirche bey Hochzeiten und Kindtaufen in den Stadten Weimar, Eisenach und 
Jena enthaltenen Bestimmungen allergnadigst aufzuheben geruht haben und somit 
die dort vorgeschriebenen Dispensations = Gelder gänzlich wegfallen: so wird dieses 
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weimar den 8. Marz 1881. 
- Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion. 
von Schwendler.
	        
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