Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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V. Dem ausuͤbenden Arzte, D. Johann Heinrich Geist, seither zu Neumark, 
ist auf Nachsuchen gestattet worden, seinen Wohnsitz nach Lauchroͤden zu verlegen, 
um dort und in der Umgegend aͤrztliche und wundaͤrztliche Praxis zu betreiben, 
welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 17. März 1831. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Schwendler. 
VI. Von Sr. Königlichen Hoheit dem Grohherzoge, ist — zu Beseitigung 
darüber entstandenen Zweifels — allergnädigst entschieden worden: 
daß die, um Lohn dienenden, Ammen zu dem Hauzgesinde zu rechnen 
und daß daher in allen Fallen die Vorschriften der Gesindeordnung vom 
18. Juny 1823 auf dieselben in Anwendung zu bringen seyen. 
Wir machen solches zur Nachachtung hierdurch bekannt, indem wir zugleich 
die §§. 9 und 10 der Gesindeordnung, welche die allgemeinen Bestimmungen über 
das Miethen und Vermiethen der Dienstbothen, so wie die diesfallsigen besonderen 
Vorschriften für die Städte Weimar, Eisenach und Jena enthalten und welche 
daher auch bey der Annahme von Ammen künftig zur Anwendung kommen müse- 
sen —, um solche in Erinnerung zu bringen, nachstehend abdrucken lassen. 
Personen, welche noch nicht gedient büben und sich als Dienstbothen vermie- 
then wollen, müssen durch Attestate ihrer Obrigkeit darthun, daß bey ihrer Ver- 
miethung kein Bedenken obwalte. . 
Fuͤr Ertheilung eines solchen Attestes mit Inbegriff aller dabey noͤthigen 
Muͤhewaltung ist nicht mehr als 4 gr. zu liquidiren. Dienstbothen, welche schon 
vermiethet waren, muͤssen bey dem Antritte eines neuen Dienstes ein Zeugniß der 
vorigen Herrschaft (§. 37) beybringen. Wer Gesinde ohne ein solches Zeugniß 
miethet, wird um einen Thaler gestraft. Ueberdieß ist der Dienstvertrag ungültig, 
sobald ein Dritter seine Rechte auf die Person des Dienstbothen aus einem 
frühern Dienstvertrage geltend macht. 
#0. 
Für die Städte Weimar, Eisenach und Jena werden noch folgende besondere 
Bestimmungen festgesetzt: 
1. Jeder Dienstbothe, welcher in einer der genannten Stadte sich vermiethen 
will, muß zuvor bey der Polizey-Kommission daselbst seine obrigkeitlichen 
Attestate oder Zeugnisse seiner frühern Herrschaft vorzeigen. Die Polizey- 
Kommission entscheidet darauf, ob er als Dienstbothe aufgenommen werden
	        
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