Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

varf, oder nicht. Darf er aufgenommen werden: so wird ihm ein gedruck- 
tes, auf seinen Nahmen ausgefertigtes Dienstbuch ertheilt. Wer einen 
Dienstbothen ohne Dienstbuch annimmt, wird, neben der Nichtigkeit des 
Vertrages, um einen Thaler gestraft. 
Die Attestate bleiben bey der Polizey-Kommission in Verwahrung, bis der 
Dienstbothe die Stadt wieder verläßt. 
Das Dienstbuch nimmt die Herrschaft an sich. Erst wenn der Dienstbothe 
aus ihrem Dienste wieder abzieht, ist dasselbe an die Polizey-Kommission 
zurückzugeben. Vor dieser Zurückgabe ist unter den geeigneten Rubriken 
in dem Dienstbuche selbst zu bemerken: der Tag des Dienstantrittes, der 
Tag des Abzuges, die Eigenschaft, in welcher der Abziehende gedient hat, 
z. B. als Kutscher, als Köchin, Hausmagd u. s. w. / die Ursache des Ab- 
schiedes, ingleichen ein Zeugniß uͤber die Auffuͤhrung im Dienste. 
4. Auf dem Grunde dieses Zeugnisses und sonst hat die Polizey-Kommission 
zu ermessen, ob der Diestbothe ferner für dienstfähig im Orte zu betrach- 
ten sey. Ist solches der Fall: so wird der Beschluß in das Dienstbuch 
eingeschrieben. Der neue Dienstherr beobachtet dasselbe (Nr. 3) und so 
dient das Dienstbuch dem Dienstbothen so lange zum Fortkommen, als er 
in der Stadt bleibt. 
5. Will oder soll ein Dienstbothe ldie Stadt wieder verlassen: so erhält er 
von der Pokizey= Kommissi ion, gegen Abgabe des Dienstbuches, seine At- 
testate zurück und noch einen besondern Schein zu seinem weitern Fort- 
kommen. 
6. Jeder Dienstbothe, welcher zum ersten Mahle einen Dienst bekoͤmmt, wird 
in die bey der Polizey-Kommission zu fuͤhrenden Gesinde-Tabellen einge- 
tragen und bey seinem Abgange aus der Stadt, oder wenn er aufhört, 
Dienstbothe zu seyn, wieder ausgestrichen. 
Der Dienstbothe hat zu bezahlen: 4 gr. für das Eintragen in die Gesinde- 
Tabellen und für das Dienstbuch, 1 gr. für das Visiren des Dienstbuches 
bey jeder Dienstveränderung, 1 gr. für das Ausstreichen aus den Gesinde- 
Tabellen mit Einschluß des zu seinem weitern Fortkommen auszufertigen- 
den Scheines. 
Weimar den 22. März 1831. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Schwendler. 
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