Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Großherzogl. S. Weimar Eisenach'sches 
Regierungs= Blalkl. 
Nummer 6. Den 22. April 1831. 
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Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem über die Einverleibung des von dem Königlich Baierschen Staats- 
gebiethe eingeschlossenen Vordergerichtes Ostheim in den Baierisch-Württembergi- 
schen Zollverein, von den Bevollmächtigten Sr. Koniglichen Hoheit des Groß- 
herzogs eines und Sr. Majestät des Königs von Baiern und Sr. Majestät des 
Königs von Württemberg anderer Seits, zu München am 25. Januar d. J. ein 
Staatsvertrag abgeschlossen, auch die Ratifikations-Urkunden zu demselben am 
5. März d. J. ausgewechselt worden: so wird der Inhalt dieses Vertrages nach- 
stehend hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und die genaue Nachachtung 
gebothen. Weimar den 15. April 1831. 
Großherzoglich Süchsisches Ministerium der auswärtigen 
« Angelegenheiten. 
C. W. Freyh. von Fritsch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach, 
erkldren sich, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit, mit Ihren 
im Eingange genannten innerhalb der Landesgrenzen des Königlich Baierischen 
Staates eingeschlossenen Besitzungen, dem Baierisch-Württembergischen Zollver- 
eine und dem indirekten Abgaben-Systeme des Königreichs Baiern bepzutreten. 
Demnach sollen die Gesetze und Verordnungen über die auf den Eingang, Aus- 
gang, Durchgang, so wie auf die Produktion, den innern Verkehr oder den 
Verbrauch von Waaren gelegten Abgaben, so weit sie respektive in dem Boierisch- 
Württembergischem Zollvereine und in den, Ostheim zunchst liegenden Bezirken 
des Königlich Baierischen UntermaynkreiseS gegenwärtig bestehen, oder künftig er-
	        
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